Grünes Licht nach langer Rotphase / Erste Energieausweise für Gebäude ab dem 01. Juli 2008
(Leipzig) - Am 27. Juni 2007 hat das Bundeskabinett den Maßgaben des Bundesrates zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) zugestimmt und damit die EnEV 2007 beschlossen. Sie wird demnächst im Bundesgesetzblatt erscheinen und soll am 01. Oktober 2007 in Kraft treten. Danach sind die ersten Energieausweise für bestehende Gebäude ab dem 01. Juli 2008 auszustellen.
Damit dauerte es gut zweieinhalb Jahre, bis die Bundesregierung ihrer Pflicht nach Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie nachkommen wird, sagt Roland Pause, Energieexperte der Verbraucherzentrale Sachsen.
Für im Bestand befindliche Gebäude können Energieausweise sowohl auf der Basis des berechneten Energiebedarfes (Bedarfsausweis) als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (Verbrauchsausweis) erstellt werden. Der Gesetzgeber räumt den Eigentümern bis auf wenige Ausnahmen Wahlfreiheit ein. Diese wird jedoch bis zum 1. Oktober 2008 ausgesetzt. Bis dahin können für alle Gebäude die weniger aussagekräftigen Verbrauchsausweise ausgestellt werden, die auf den Heizkostenabrechnungen beruhen.
Wir fordern insbesondere unter Klimaschutzgesichtspunkten für den gesamten Wohnungsbestand den bedarfsorientierten Energieausweis, sagt Pause. Er erfordert umfassende Analysen der baulichen und heizungstechnischen Ausrüstung der Gebäude und schafft Anreize für eine Sanierung. Der Energieausweis soll über die energetische Qualität eines Hauses informieren und damit beim Kauf einer Immobilie oder beim Anmieten einer Wohnung Transparenz schaffen helfen.
Die neue Regelung lässt demgegenüber genügend Schlupflöcher für Hauseigentümer, am energetischen Zustand ihres Hauses nichts zu verbessern. Denn nur für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt wurde, ist zwingend ab dem 1. Oktober 2008 der Bedarfausweis vorgesehen.
Baudenkmäler sind generell ausgenommen. Eine Aushändigung des Energieausweises an potenzielle Käufer oder Mieter ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber auf Nachfrage ist er vorzulegen.
Man muss schon im Gesetz genau nachschauen, wann was erforderlich ist, empfiehlt der Energieexperte. Dies betrifft sowohl die Einführungsfristen als auch die Übergangsvorschriften. Bei Fragen kann hier auch die Verbraucherzentrale helfen.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
Pressestelle
Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826
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