Grundsteuererlass bei Wohnungsleerstand muss bestehen bleiben / Beratung des Jahressteuergesetzes 2009 im Finanzausschuss des Bundesrats
(Berlin) - Die Möglichkeit des Grundsteuererlasses bei Wohnungsleerstand nach § 33 Grundsteuergesetz muss bestehen bleiben, fordert Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen anlässlich der morgigen (5. September 2008) Beratung des Jahressteuergesetzes 2009 im Finanzausschuss des Bundesrates. Die Streichung des § 33 Grundsteuergesetz, wie sie die Länder Berlin und Bremen fordern, lehnen wir strikt ab.
Bislang ermöglicht § 33 Grundsteuergesetz einen teilweisen Erlass der Grundsteuer u. a. bei Wohngebäuden, wenn deren Ertrag durch Leerstände um mehr als 20 Prozent gemindert ist. Diese Regelung gilt auch für Bestände, die aufgrund der Wohnungsmarktlage von strukturellem Leerstand betroffen sind. Dies ist auch sachgerecht, da die von strukturellem Leerstand betroffenen Bestände keinen Mietertrag erbringen, erläutert der GdW-Präsident. Die Alternative zum Grundsteuererlass wäre eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, das sind die Einheitswerte. Dies sei aber nicht möglich, weil zuletzt 1964 in der früheren Bundesrepublik und 1935 in den neuen Ländern eine Einheitswertermittlung erfolgt ist.
Das Argument der Stadtstaaten Berlin und Bremen, sie benötigten ein bestimmtes Grundsteueraufkommen zur Finanzierung ihrer Aufgaben, das nicht durch Steuererlasse gemindert werden dürfe, sei in keiner Weise stichhaltig; denn schließlich stehe es den Kommunen über ihr Recht zur Festlegung der Hebesätze offen, das Aufkommen zu stabilisieren. Dies sei ein für alle offenes und transparentes Verfahren. Im Übrigen wäre, wenn dies politisch gewollt ist, zum Ausgleich etwaiger Ausfälle von Grundsteuer wegen Erlass stets nur eine äußerst geringe Veränderung des Hebesatzes erforderlich.
Quelle und Kontaktadresse:
GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.
Katharina Burkardt, Pressesprecherin
Mecklenburgische Str. 57, 14197 Berlin
Telefon: (030) 824030, Telefax: (030) 82403199
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