Pressemitteilung | Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) - Hauptgeschäftsstelle

Gutachten bestätigt Verfassungswidrigkeit entschädigungsloser Überwachungsmaßnahmen / VATM: Unternehmen nicht mit zusätzlichen Kosten in Millionenhöhe belasten

(Berlin) - In der Bundesregierung besteht nach wie vor keine Einigkeit darüber, ob die Wirtschaft weiter mit Kosten für staatlich verordnete Überwachungsmaßnahmen im Telekommunikationsbereich belastet werden darf.

„Wenn der Staat Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchführt und sich dabei privater Unternehmen bedient, müssen die Kosten auch vom Staat getragen werden. Dies sieht unsere Verfassung so vor“, erläutert Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM, die langjährige Auffassung des Verbandes.

Die aktuelle Fassung des Telekommunikationsgesetzes aus dem Jahr 2004 sieht den Erlass einer Verordnung zur Entschädigung bei Überwachungsmaßnahmen vor, der bis heute aussteht. Der Bundesrat hatte noch im vergangenen Jahr den zügigen Erlass einer solchen Verordnung gefordert, sich jedoch im Juli 2006 in seiner Stellungnahme zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes für die Streichung der Ermächtigungsgrundlage in Paragraph 110 Absatz 9 TKG ausgesprochen, um so die Kostenlast auf die Unternehmen abzuwälzen. Im Rahmen der Beratungen über die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum TKG-Änderungsgesetz wird nun sogar im Kabinett über die Streichung der Verordnungsermächtigung diskutiert.

„Ohne eine angemessene Entschädigung der TK-Unternehmen befürchten wir eine weitere erhebliche Zunahme der Überwachungsmaßnahmen“, so Grützner. Nach den Statistiken der Bundesnetzagentur hat sich die Zahl strafprozessualer Überwachungsmaßnahmen im Zeitraum 2000 bis 2005 auf inzwischen rund 40.000 pro Jahr mehr als verdoppelt.

Ein im Auftrag des VATM erstelltes und jetzt veröffentlichtes Gutachten der Forschungsgruppe Kriminologie des Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg, bestätigt, dass nicht nur die entschädigungslose so genannte Auslandskopfüberwachung verfassungswidrig ist, sondern auch die vom Bundesrat geforderte Streichung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Entschädigungsregeln. Das Gutachten ist auf der Internetseite des VATM abzurufen.

Mit Bezug auf das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zum TKG kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Entschädigung lediglich im Rahmen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht sachgerecht ist. Es handele sich vielmehr um eine mit der TK-Überwachung verbundene Sonderbelastung. Daher erscheine eine spezialgesetzliche Regelungsform vorzugswürdig. Denkbar sei eine Lösung in Form einer Entschädigungsverordnung oder die Aufnahme einer Entschädigungsregelung direkt in das TKG. Ein solcher Vorschlag war noch in der vergangenen Legislaturperiode von den damaligen Koalitionsfraktionen in den Wirtschaftsausschuss des Bundestages eingebracht worden.

„Die deutschen Telekommunikations-Unternehmen werden durch die Durchführung der originär staatlichen Überwachungsmaßnahmen jedes Jahr mit Kosten in Millionenhöhe belastet“, erklärt Grützner. „Die Arbeit der Strafermittlungsbehörden ist wichtig und wird von den Unternehmen auch unterstützt. Hinsichtlich der dadurch entstehenden Kosten muss jedoch das Verursacherprinzip gelten.“ Der VATM hofft, dass in der für Mitte kommender Woche angekündigten Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zur TKG-Novelle endlich Klarheit geschaffen wird und die Bundesregierung einer verfassungswidrigen einseitigen Belastung der Wirtschaft eine deutliche Absage erteilt.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) Geschäftsstelle Wolfgang Heer, Pressesprecher Oberländer Ufer 180-182, 50968 Köln Telefon: (0221) 3767723, Telefax: (0221) 3767726

(tr)

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