Häufig Streit um die Kinder nach der Scheidung / Umgangsrecht sorgt nicht selten für Zündstoff
(Nürnberg) Für viele Ehegatten ist die Scheidung mit einem dicken Wehmutstropfen verbunden - dem Verlust der eigenen Kinder. Nicht selten entsteht daher auch noch nach der Scheidung Streit, und zwar zu der Frage, ob, wann und wie häufig der geschiedene Ehegatte die Kinder sehen oder zu sich nehmen kann.
Seit der Reform des Kindschaftsrechts im Jahre 1998, so der Nürnberger Rechtsanwalt Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, sieht das Gesetz vor, dass die Eltern, auch wenn sie getrennt leben oder geschieden sind, die gemeinsame elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder beibehalten und auch gemeinsam die Verantwortung tragen. Desweiteren, so Weispfenning, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass ein Kind das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil hat und im Gegenzug jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet ist. Dabei haben beide Elternteile alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Was sich der Gesetzgeber als Idealfall vorgestellt hat, so der Familienrechtsexperte, sorgt in der Praxis allerdings häufig zu erbittertem, oft erst vor Gericht endenden, Streit. Nicht selten entstehe später Streit darüber, ob, wann, wie häufig und wie lange der andere Elternteil das Umgangsrecht, landhäufig auch Besuchsrecht genannt, ausüben könne. Auch wenn es jeweils auf den Einzelfall ankommt, so Weispfenning, gingen die meisten Gerichte heute davon aus, dass ein zweiwöchiger Besuchsrhythmus, also jedes zweite Wochenende, angemessen und ausreichend sei. Ein einwöchiger Besuchsrhythmus, wie ihn einige Elternteile gern anstreben würden, werde von den Gerichten in der Regel mit der Begründung abgelehnt, dass das ständige Hin- und Herpendeln dem Kindeswohl nicht zuträglich sei. Häufig, so Weispfenning, gehe es vor Gericht allerdings nicht um die Frage, wie oft oder wie lange der andere Elternteil das Kind zu sich nehmen dürfe, sondern darum, das Kind überhaupt sehen zu dürfen. Nicht selten werde das Umgangsrecht von dem Elternteil, bei dem die Kinder ständig leben, aus mehr oder weniger eigensüchtigen Motiven oder aus Rache verhindert. In diesen Fällen bleibe sodann nur übrig, den Unwilligen durch Androhung von Zwangsmaßnahmen durch das Gericht, z. B. die Zahlung von Zwangsgeldern, zum Einlenken zu bewegen. Allerdings empfiehlt Weispfenning, auch im besonderen Interesse der Kinder, sich in Fragen des Umgangsrechts möglichst gütlich zu einigen, auch wenn dies den geschiedenen Eltern manchmal noch so schwer falle.
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Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
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