Hartz IV: Neue Reformen geplant / Positive Ansätze / Mieterbund kritisiert vorgesehene Änderungen als unvollständig und teilweise inhaltlich falsch
(Berlin) - Am morgigen Mittwoch (15. Februar 2006) befasst sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages mit einem Entwurf zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Damit werden die Reformen an der Hartz-IV-Gesetzgebung fortgesetzt.
Eine Reihe von Korrekturen begrüßen wir ausdrücklich, erklärte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), so zum Beispiel die geplante Erhöhung der Grundsicherung im Osten um 14 Euro, die vorgesehene Erleichterung für die Übernahme von Mietschulden, ggf. auch von Energiekosten, oder die Mitteilungspflicht an den Kostenträger über den Eingang einer Räumungsklage.
Trotz dieser positiven Ansätze bleiben wichtige Fragen ungelöst, die vorgesehenen Änderungen sind unvollständig und teilweise inhaltlich falsch, kritisiert der Deutsche Mieterbund. Uns fehlt insbesondere, dass Fragen nach der Angemessenheit der Unterkunftskosten vereinheitlicht werden und dass klargestellt wird, dass die Nebenkosten des Wohnens im vollen Umfang von den Kostenträgern zu übernehmen sind, so Rips.
- Die Grundsicherung im Osten Deutschlands soll an die Sätze für den Westen angepasst werden. Damit wird eine Forderung erfüllt, die der Deutsche Mieterbund schon vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches II erhoben hat. Den Beziehern von Arbeitslosengeld II stehen damit im Osten voraussichtlich ab 1. April 2006 monatlich 14 Euro zusätzlich zur Verfügung.
- Richtig ist nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes auch die vorgesehene Erleichterung für die Übernahme von Mietschulden bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegenüber dem bisher geltenden Recht. Nach der alten Fassung des Paragraphen 22 Absatz 5 SGB II konnten Mietschulden der Betroffenen nur dann als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung behindert würde. Das zweite Kriterium soll nunmehr gestrichen werden. Die vorgesehene Neuregelung ist geeignet, Wohnungsverlust und Obdachlosigkeit wirksamer zu bekämpfen. Die Übernahme von Mietschulden und damit die Verhinderung des Wohnungsverlustes können auch aus wirtschaftlicher Sicht für die öffentlichen Haushalte sinnvoller sein als die Übernahme von Kosten bei Eintritt der Obdachlosigkeit.
- Die Absicht des Gesetzgebers, im Einzelfall nicht nur Mietschulden zu übernehmen, sondern auch die Energiekosten, ist richtig. Wohnen ist ohne Energie nicht möglich. Die explodierten Preise für Strom, Gas und Öl erweisen sich zunehmend als ein schwerer Belastungsfaktor für die betroffenen Haushalte.
Der Deutsche Mieterbund fordert den Gesetzgeber auf, die vorgesehenen Änderungen dahin gehend zu ergänzen, dass Geldleistungen bei Rückständen mit Mieten und Energiekosten nicht zwingend als Darlehen, sondern im Einzelfall auch als Beihilfen gewährt werden können. Diese Flexibilisierung ist im Sozialhilferecht anerkannt und gängige Praxis. Die Möglichkeit zur Mietschuldenübernahme mit dem Instrument der Beihilfe ist erst 1996 in den damaligen Paragraphen 15a Bundessozialhilfegesetz aufgenommen worden, nachdem sich erwiesen hatte, dass die Verwaltungskosten für Darlehensregelungen regelmäßig ungleich höher liegen als die durch Darlehen eingesparten Beträge. Diese vernünftige Überlegung muss auch bei den Beziehern von Arbeitslosengeld II gelten und zur Wirkung kommen. Die tatsächliche Überschuldung vieler Privathaushalte würde sich verschärfen, wenn die Option der Beihilfe nicht ins Gesetz geschrieben wird.
- Eine wichtige Korrektur ist es nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes, dass der Eingang einer Räumungsklage bei Gericht jetzt auch den Kostenträgern des Arbeitslosengeldes II mitgeteilt werden muss. Damit sind rechtzeitig Maßnahmen möglich, die den Verlust der Wohnung verhindern. Bezieher von Arbeitslosengeld II werden gegenüber den Sozialhilfeempfängern nicht mehr schlechter gestellt.
- Soweit im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II Mietkautionen erbracht werden, sind diese in der Form des Darlehens zu gewähren. Diese Klarstellung im Gesetz entspricht nicht nur der üblichen Verwaltungspraxis, sondern ist auch deshalb vernünftig, weil im Falle des Rückflusses der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses der Kostenträger davon auch den wirtschaftlichen Nutzen haben soll.
Der DMB bedauert, dass weitere wichtige Fragen bei der Umsetzung und Anwendung von Hartz IV nicht geregelt werden. Es bleibt dabei, dass bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten in Bezug auf Größe und Kosten der Wohnung und der warmen Nebenkosten Vereinheitlichungen nicht herbeigeführt werden. Das Verwaltungshandeln ist und bleibt deshalb insoweit nicht vorhersehbar und nicht kalkulierbar. Klarstellungen erfolgen auch nicht dahin gehend, dass die Nebenkosten des Wohnens in vollem Umfange übernommen werden müssen, insbesondere auch die Kosten des Warmwassers.
Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips: Der Deutsche Mieterbund ist an dem Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Sozialgesetzbuches II nicht beteiligt worden. Wir bedauern dies, weil wir durch unsere Erfahrungen in der Beratung vor Ort zur Verbesserung des Gesetzes hätten beitragen können. Wir bedauern insbesondere, dass die jetzt vorgesehenen Änderungen in Bezug auf den Reformbedarf unvollständig und zum Teil inhaltlich falsch sind.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Mieterbund e.V. (DMB)
Pressestelle
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: (030) 223230, Telefax: (030) 22323100
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