Pressemitteilung | Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) - Bundesvorstand

Hartz IV / Zwangsumzüge drohen

(Berlin) - Seit Hartz IV werden nur noch die "angemessenen" Unterkunftskosten übernommen. Die Übergangsfrist beträgt maximal sechs Monate. Da die tatsächlichen Wohnungs- und Nebenkosten in vielen Fällen höher liegen, werden Langzeitarbeitslose auf einem Teil ihrer Kosten "sitzen bleiben". Oder sie stehen vor einem "Zwangsumzug". Der Deutsche Mieterbund behauptet, das infolge von Hartz IV rund 100.000 Empfänger des neuen ALG II in preiswertere Wohnungen zwangsumziehen müssen. Bisher bewahrheitet sich diese Befürchtung nicht. Aber das kann sich schnell ändern.

Entgegen der politischen Aussage, "Zwangsumzüge" pragmatisch und einzelfallbezogen verhindern zu wollen, haben Arbeitsagenturen und Kommunen in mehreren Fällen per Bescheid zur Suche nach billigerem Wohnraum aufgefordert. Und das selbst bei geringer Überschreitung der "Angemessenheitsgrenze". So erhielten in Wetzlar fast alle Besucher der IG Metall-Rechtsberatung die Aufforderung zum Wohnungswechsel. Dies war weder durch die Wohnungsgröße noch die Kosten der Wohnung nachvollziehbar.

Beispiel Paderborn: Dort erhielt ein Hilfeempfänger in seiner seit 38 Jahren bewohnten Sozialwohnung die Aufforderung, sich aufgrund einer um 0,97 Euro zu hohen Miete um eine neue Wohnung zu bemühen. Ähnliche Fälle sind aus Göttingen bekannt. In Bochum und im Landkreis Uckermark sind die Behören mit unangemessenen Aufforderungen vorgeprescht, sich um billigeren Wohnraum zu bemühen.

Viele Fälle sind auf "Wiedervorlage"
Bislang hält sich die Androhung von Zwangsumzügen infolge von Hartz IV in Grenzen. Grund dafür können die zeitlichen Probleme bei der Umsetzung von Hartz IV gewesen sein. Viele Kommunen und Arbeitsagenturen hatten deshalb bei der Bearbeitung der Anträge nur eine grobe Plausibilitätsprüfung vorgenommen. Viele Fälle sind jetzt auf "Wiedervorlage". Die Bewilligung der Mietkosten erfolgte häufig zunächst nur für vier Monate.

Kommunen können durch Zwangsumzüge Geld sparen
Die Sorge ist vor allem deshalb berechtigt, weil sich die meisten Kommunen schon jetzt beschweren, dass die vom Bund versprochene finanzielle Entlastung durch Hartz IV nicht eingetreten ist. Da die Kommunen die Mietkosten weitgehend allein tragen, ist zu befürchten, dass sie in Zukunft auf niedrigere Mietkosten drängen.

Keine einheitliche Rechtsanwendung
Die bisherigen Erfahrungen mit Hartz IV zeigen, dass die Gewährung der Leistungen örtlich sehr unterschiedlich ist, wobei sich diese Unterschiede nicht sachlich begründen lassen. Das zeigt sich in einer Auflistung von Höchstmieten für 50 Städte.

Weitere Probleme sind:

- Wenn die Kommunen dazu auffordern, sich um billigeren, "angemessenen" Wohnraum zu bemühen, teilen sie oft nicht genau mit, was sie unter "angemessen" verstehen. Außerdem helfen sie nicht bei der Suche nach Ersatz.
- Heizkosten (Winterbrandbeihilfe) für Hilfeempfänger werden nicht immer übernommen, wenn die Anschaffung bereits vor dem 1.1. 2005 getätigt wurde.
- Bei Wohneigentum werden in manchen Fällen bestimmte Nebenkosten nicht übernommen, insbesondere Instandhaltungskosten. Das ist rechtswidrig. Bei Heizungskosten wird nicht nach der tatsächlich zu beheizenden Wohnfläche bewilligt, sondern nach niedrigeren "angemessenen" Wohnflächen, obwohl das Wohneigentum insgesamt als "angemessen" bezeichnet wurde.
-Untermietverträge mit Verwandten werden teilweise nicht als Unterkunftskosten akzeptiert.

Der DGB fordert:
Der DGB setzt sich dafür ein, dass es zu mehr Transparenz, Rechtseinheitlichkeit und Verständlichkeit in der Frage der Übernahme von Unterkunftskosten kommt. Zwangsumzüge sollten vermieden werden, insbesondere bei individuellen Bedarfslagen wie schulpflichtigen Kindern, gesundheitsbedingten Einschränkungen, Pflege von Angehörigen.

- Bescheide transparenter gestalten: Es muss allgemeinverständlich erkennbar und begründet sein, wenn Teile der Unterkunftskosten (oder der Nebenkosten, z.B. Heizkosten) nicht übernommen werden.
- Die Aufforderung, sich um billigeren Wohnraum zu bemühen, sollte nur dann ergehen dürfen, wenn ein entsprechendes Angebot in der Kommune auch tatsächlich besteht.
- Bei der Definition der "Angemessenheit", sollte es gesetzlich festgelegte Untergrenzen geben, um ein einheitliches Mindestniveau zu sichern.
- Eine Rechtsverordnung sollte Fallkonstellationen nennen (schulpflichtige Kinder, Gesundheitseinschränkungen, Pflege, Schwangerschaft), bei denen ein Umzug nicht zumutbar ist.
- Eine Bagatellgrenze sollte eingeführt werden, damit geringfügige Überschreitungen der "angemessenen" Miete nicht zum Umzug führen müssen.
- Die Fristsetzung im Falle von Umzügen muss den Fristen im Mietrecht entsprechen (eine 6-Monatsfrist reicht nicht in allen Fällen aus).
- Bei der Definition der Untergrenzen sollte auf die örtliche Vergleichsmiete abgestellt werden. Angemessen sind Mieten, die den Mittelwert der im Mietspiegel genannten Spannen nicht überschreiten.
- Mieten für eine Sozialwohnung gelten generell als "angemessen".
- Mieten, die die Höchstbeträge für eine Förderung nach dem Wohngeldgesetz nicht übersteigen, sollten ebenfalls generell als "angemessen" gelten.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Bundesvorstand Henriette-Herz-Platz 2, 10178 Berlin Telefon: 030/24060-0, Telefax: 030/24060324

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