Pressemitteilung | Haus & Grund Deutschland

Haus & Grund: Beim Umbau älterer Häuser moderne Standards beachten / Mängelansprüche gegen Architekten und Baufirmen durchsetzbar

(Berlin) - Wird ein älteres Haus umgebaut, muss der aktuelle technische Standard berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind sowohl Architekt als auch Bauunternehmer gegenüber dem Eigentümer verpflichtet, diesen Standard auch beim Trittschallschutz beachten, anderenfalls ergibt sich ein Baumangel, der beseitigt werden muss. Außerdem steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der berechtigten Mietminderung zu. „Sollten Vermieter von ihren Mietern nach Neubaumaßnahmen Informationen über solche Mängel erhalten, sollten sie möglichst schnell reagieren, damit die Mängelansprüche gegen Architekten und Baufirmen nicht verjähren“, sagt Rechtanwalt Kai H. Warnecke von Haus & Grund Deutschland.

Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund reagierte damit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes reagiert. Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofes hatte mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2004 (Az.: VIII ZR 355/03) entschieden, dass ein Eigentümer die bei erheblichen baulichen Veränderungen die geltenden DIN-Normen beachten muss. Zwar kann der Mieter einer Altbauwohnung laut BGH nicht grundsätzlich verlangen, dass der Vermieter diese in einen Zustand versetzt, der dem Stand der Technik bei Abschluss des Mietvertrages entspricht. Werden jedoch Arbeiten ausgeführt, die so sehr in die Substanz des Hauses eingreifen, dass es wie ein Neubau zu bewerten sei, müssten auch die aktuellen Schutzvorschriften eingehalten werden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall bewohnte die klagende Mieterin eine Wohnung im dritten Obergeschoss eines vor dem Jahr 1918 errichteten Wohnhauses. Das darüber befindliche, ursprünglich nicht ausgebaute Dachgeschoss wurde zunächst als Abstellraum genutzt. Im Jahr 2001 ließ die Eigentümerin den Dachboden abtragen und an seiner Stelle eine Eigentumswohnung errichten. Ein von den Klägern in Auftrag gegebenes Gutachten ergab, dass der von dieser Wohnung ausgehende Trittschall mit einem normalen Trittschallpegel von 58,5 dB die Grenzwerte der einschlägigen DIN-Norm von 53 dB für normalen und von 46 dB für erhöhten Schallschutz übersteigt.

Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Mohrenstr. 33, 10117 Berlin Telefon: 030/20216-0, Telefax: 030/20216-555

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