Hausverwalter brauchen eine Gewerbeerlaubnis - / Antragstellung noch bis 1. März 2019 möglich
(Berlin) - "Am 1. März 2019 endet für Verwalter von Wohnimmobilien die Übergangsfrist zur Beantragung einer Gewerbeerlaubnis. Wer den Antrag bisher noch nicht gestellt hat, sollte sich also sputen." Darauf macht Markus Jugan, Vorsitzender des Bundesfachausschusses Verwalter beim Immobilienverband IVD, aufmerksam. Um die Erlaubnis bei der Gewerbeaufsichtsbehörde zu erlangen, seien zahlreiche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, deren Beschaffung erfahrungsgemäß etwas Zeit in Anspruch nehme.
Seit Inkrafttreten der neuen Berufszulassungsregelungen für Immobilienmakler und Hausverwalter am
1. August 2018 sind Wohnimmobilienverwalter verpflichtet, eine Gewerbeerlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Immobilienverwalter einzuholen. Davor war lediglich eine Anmeldung der Tätigkeit notwendig. Verwaltern, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens tätig waren, wurde eine Übergangsfrist eingeräumt. Sie müssen den Antrag auf Gewerbeerlaubnis spätestens bis zum 1. März 2019 stellen.
Folgende Unterlagen z. B. müssen mit dem Antrag eingereicht werden:
- Auskunft zum Personaldokument (Personalausweis oder Pass)
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) − nicht älter als drei Monate (https://www.fuehrungszeugnis.bund.de)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR-Auszug) − nicht älter als drei Monate (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/GZR/Auskunft/Uebersicht_node.html)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichtes (https://justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichtes (online anzufordern unter https://www.vollstreckungsportal.de)
- Auszug aus dem Handelsregister oder bei Gründung Kopie des Gesellschaftsvertrages (https://www.handelsregister.de)
- Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter mit einer Mindestversicherungssumme für Vermögenschäden von mindestens 500.000 Euro
"Es genügt zur Fristwahrung, den Antrag bei der Behörde zu stellen. Allerdings sollten alle Dokumente rasch nachgereicht werden. Anderenfalls besteht durchaus die Gefahr, dass der Antrag mangels Prüfbarkeit abgelehnt und ein Bußgeld wegen fehlender Erlaubnis festgesetzt wird", erklärt Jugan.
Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.
Heiko Senebald, Leiter Kommunikation
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: (030) 275726-0, Fax: (030) 275726-49
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