Herausforderung für das Risikomanagement / Das neue Umweltschadensgesetz
(Berlin) - Geschützte Arten verschwinden, ein Auenwald kränkelt, Boden und Grundwasser sind durch Schadstoffe belastet. Seit Ende April gelten europaweit neue Regeln für den Ausgleich von solchen Umweltschäden. Sind für diese Schäden die Emissionen eines Betriebes verantwortlich, kann die Behörde nicht nur die gefährliche Tätigkeit einstellen lassen, sondern und das ist neu auch die Herstellung des Ausgangszustands verlangen. Die EU-Richtlinie, auf der die neuen Regeln beruhen, konnte zwar auf Intervention des DIHK hin verbessert werden. So wurde auf die geplante Einführung einer Versicherungspflicht verzichtet und der Naturschaden eingegrenzt. Es bleiben aber Unklarheiten, die leider der Bundesgesetzgeber ebenfalls nicht beseitigt hat. Deshalb müssen die Länder aus Sicht des DIHK nun unbedingt Unternehmen dann von der Haftung freistellen, wenn sie sich an ihre Genehmigungsauflagen halten.
Haftung zum Teil verschuldens-unabhängig
Völlig unstrittig ist: Die Betreiber von Anlagen müssen Schäden an der Natur vermeiden oder beseitigen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Jetzt werden nach neuem EU-Recht allerdings einige Anlagen von vornherein grundsätzlich als gefährlich eingestuft. Haftung, Gefahrenabwehr und Sanierung sind in diesen Fällen unabhängig vom etwaigen Fehlverhalten des Betreibers.
Mit Behörden zusammenarbeiten
Drohen Gefahren oder ist ein Schaden eingetreten, muss der Verantwortliche die Behörden sofort informieren. Eine enge Abstimmung mit der Behörde ist ratsam, da diese über Art und Ausmaß der Sanierung entscheiden wird. Die Analyse des Schadens und ein Sanierungskonzept muss der Verantwortliche zunächst selbst liefern.
Klagerechte der Umweltverbände unkalkulierbar
Unternehmen müssen neben den direkt betroffenen Bürgern auch Umweltverbände vor und während einer Sanierung beteiligen. Diese können zukünftig auf dem Klagewege ein Einschreiten der Behörden erzwingen oder Sanierungsmaßnahmen in Frage stellen für die Unternehmen ein weiteres unkalkulierbares Risiko.
Versicherung nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert
Das Gesetz verzichtet darauf, Unternehmen vorzuschreiben, eine bestimmte Haftpflichtversicherung abzuschließen hierfür hatte sich der DIHK schon bei der Diskussion der Richtlinie eingesetzt. Zu ungewiss ist aus heutiger Sicht, was und zu welchen Konditionen von Versicherungen gedeckt werden kann. Der Markt wird hierzu Lösungen entwickeln.
Risikomanagement anpassen
Unternehmen mit Umweltmanagement nach der EMAS-Verordnung oder der ISO 14001 werden auf die neuen Herausforderungen schnell reagieren können. Anderen Unternehmen ist zu raten, ihr Risikomanagement nach diesen Standards oder nach mittelstandsorientierten Lösungen zu organisieren. Kontrolle der Risiken war schon bisher ratsam, mit Inkrafttreten des klarstellenden Umweltschadensgesetzes kommt ein weiteres Argument hinzu.
Fazit: Einiges klarer, anderes verschärft, insgesamt nicht leicht durchschaubar
Der DIHK kritisiert, dass das Umweltschadensrecht nicht umfassend neu geordnet wurde. Alle bisherigen Regelungen zur Gefahrenabwehr und Schadenssanierung in den unterschiedlichsten Gesetzen und Verordnungen bleiben bestehen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist dieser Wirrwarr an Regelungen kaum zu durchblicken. Der DIHK empfiehlt, es beim anstehenden Umweltgesetzbuch besser zu machen. Dabei muss auch im Bundesrecht eindeutig klargestellt werden, dass ein genehmigter Betrieb grundsätzlich von Haftung freigestellt ist.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Pressestelle
Breite Str. 29, 10178 Berlin
Telefon: (030) 203080, Telefax: (030) 203081000
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