Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Hunde und Katzen dürfen nur mit Einverständnis des Vermieters gehalten werden / Kleintiere wie Vögel und Fische sind immer erlaubt / Eigentümergemeinschaft kann Leinenpflicht für Hunde und Katzen durchsetzen / Unterschiedliche Klauseln geben dem Vermieter Gestaltungsspielraum

(Berlin) - Immer wieder sorgen Haustiere in Mietshäusern für Streit unter den Hausbewohnern. Keine Probleme haben lediglich Halter von Ziervögeln, Fischen, Hamstern, Meerschweinchen und ähnlichen Kleintieren. Hunde und Katzen sind dagegen nur mit dem Einverständnis des Vermieters erlaubt. „Vermieter sollten daher im Mietvertrag festlegen, welche Tiere erlaubt und welche verboten sind. Dies kann durch eine Erlaubnis-, eine Verbots- oder eine Zustimmungsklausel geschehen“, erläutert Johannes-Peter Henningsen, Präsident des Immobilienverbands IVD.

Schweigt der Mietvertrag zu diesem Thema oder enthält er eine Erlaubnisklausel, so darf der Mieter in der Wohnung die üblichen Haustiere wie zum Beispiel einen Hund oder eine Katze halten, und zwar so lange das Mietverhältnis besteht. Kommt es zu erheblichen Belästigungen durch das Tier, kann der Vermieter Auflagen machen, beispielsweise, dass der Hund im Treppenhaus angeleint werden muss. Dies gilt auch in Wohnanlagen. So hindert auch das Tierschutzgesetz Vermieter oder Wohnungseigentümer nicht, zum Beispiel das freie Herumlaufen von Hunden in einer Wohnanlage zu verbieten. Auch Katzen kann eine Leinenpflicht auferlegt werden, so ein Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (Az.: 2Z BR 99/04). Für gefährliche Hunde gelten in den meisten Bundesländern Hundeverordnungen, nach denen das Halten bestimmter Rassen in Mehrfamilienhäusern nur mit behördlicher Genehmigung erlaubt ist. Der Vermieter ist dann auch im Interesse der Nachbarn verpflichtet, auf das Einhalten der Verordnung zu achten.

„Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung darf der Vermieter nicht widerrufen. Wer also als Vermieter damit rechnet, dass andere Hausbewohner kritisch auf ein Haustier reagieren könnten, sollte sich gut überlegen, ob er eine solche Erlaubnis erteilt“, rät Henningsen.

Mit einer Verbotsklausel hat der Vermieter die Möglichkeit, das Recht zur Tierhaltung auszuschließen. Kleintiere wie Fische, Vögel, Hamster sind jedoch immer erlaubt, weil sie sicher in Aquarien oder Käfigen gehalten werden und ausgeschlossen werden kann, dass sie andere Hausbewohner belästigen oder die Mietwohnung beschädigen. Als stets zulässige Kleintiere gelten allerdings nicht Exoten wie Skorpione oder Schlangen.

„Vermieter sollten ein absolutes Tierhaltungsverbot vermeiden, denn dieses ist unwirksam“, sagt Rechtsanwalt und Immobilienexperte Ulrich Joerss von der Kanzlei JOERSS-Rechtsanwälte in Berlin. Werden hingegen Kleintiere „wie z.B. Kaninchen, Ziervögel oder Fische“ von dem Verbot ausgenommen, ist die Vertragsbestimmung zulässig.

Als Kompromiss zwischen Erlaubnis- und Verbotsklausel empfiehlt es sich, eine Zustimmungsklausel in den Mietvertrag aufnehmen. „Der Mieter darf dann nur mit Zustimmung des Vermieters ein Haustier halten. Dieser kann dann je nach Einzelfall entscheiden, ob er das Tier genehmigen will oder nicht“, so Joerss.

Quelle und Kontaktadresse:
IVD Immobilienverband Deutschland, (ehemals Verband Deutscher Makler für Grundbesitz, Hausverwaltung und Finanzierungen e.V. (VDM)) Herr Jürgen Michael Schick, Bundespressesprecher Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: 030/38302528, Telefax: 030/38302529 Pressekontaktstelle: c/o Dr. ZitelmannPB. GmbH Holger Friedrichs Rankestr. 17 10789 Berlin

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