Pressemitteilung | Haus & Grund Deutschland

Immobilienmakler muss auf Provisionspflicht hinweisen / Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund begrüßt BGH-Urteil

(Berlin) - Gute Nachricht für Immobilienkäufer: Wer sich mit einer allgemeinen Anfrage nach einer Immobilie oder einem Grundstück an einen Immobilienmakler wendet, muss nicht zwangsläufig eine Provision bezahlen, wenn ein Kauf- oder Mietvertrag für das angebotene Objekt zustande kommt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsurteil (Az.: III ZR 393/04 vom 22.09.05) entschieden.

Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund begrüßt die Entscheidung. Danach dürfe der Kaufinteressent grundsätzlich davon ausgehen, dass der Makler das Objekt vom Verkäufer zur Vermittlung an die Hand bekommen habe und somit eine Leistung für den Verkäufer erbringe.

Der BHG stellt in dem Urteil klar: „Wer sich an einen Makler wendet, der mit Angeboten werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag (…) zustande kommt.“ Die Richter unterstreichen, dass eine allgemeine Anfrage an einen Immobilienmakler, etwa um sich über Objekte aus dem „Bestand“ des Maklers nachweisen zu lassen, keine Provisionsforderung rechtfertigt. Lediglich bei weitergehenden Dienstleistungen, insbesondere bei der Erteilung eines eigenen Suchauftrages oder bei einem konkreten vorherigen Hinweis wird eine Maklerprovision fällig.

Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland - Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. Stefan Diepenbrock, Presse Mohrenstr. 33, 10117 Berlin Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555

(tr)

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