Pressemitteilung | Deutscher Kulturrat e.V.

Infektionsschutzgesetz: In letzter Minute geändert / Kunstfreiheit muss beachtet werden

(Berlin) - Im Deutschen Bundestag wird seit 9 Uhr das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Infektionsschutzgesetz) in 2. und 3. Lesung beraten und voraussichtlich verabschiedet.

Die erste Lesung fand am 07.12.2021 statt. Der Hauptausschuss des Deutschen Bundestag führte am 08.12.2021 eine Anhörung durch, zu der der Deutsche Kulturrat, vertreten durch seinen Geschäftsführer Olaf Zimmermann, eingeladen war.

In seiner Stellungnahme zur Anhörung hat der Deutsche Kulturrat auf die Bedeutung der Kunstfreiheit hingewiesen und moniert, dass Freizeit- oder Kultureinrichtungen in einem Begriffspaar im Infektionsschutzgesetz genannt werden. Ebenfalls hat der Deutsche Kulturrat gefordert, dass bei möglichen Schließungen von Kultureinrichtungen oder der Untersagung von Kulturveranstaltungen die grundgesetzlich verbriefte Kunstfreiheit beachtet werden muss. Dies muss zumindest in der Gesetzesbegründung deutlich gemacht werden, forderte der Deutsche Kulturrat.

In der heute Morgen vorgelegten Beschlussempfehlung des Hauptausschusses des Deutschen Bundestags (Drucksache 20/250) steht nun in der Begründung: "Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss daher der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden."

Der Deutsche Kulturrat dankt den Abgeordneten des Deutschen Bundestags, die sich für diese wichtige Änderung in letzter Minute eingesetzt haben. Nun wird zumindest in der Gesetzbegründung der Unterschied zwischen Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen deutlich und eine Schranke für die Schließung von Kultureinrichtungen aufgebaut.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: "Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser sind viel mehr als reine Freizeitorte, es sind die Orte, an denen Kunst, die nach unserer Verfassung (GG Art. 5, Abs. 3) unter besonderem Schutz steht, präsentiert wird. Es ist gut, dass dies nun zumindest in der Gesetzesbegründung durch den Verweis auf die Kunstfreiheit, die bei Untersagungen oder Beschränkungen den Kulturbereich betreffend beachtet werden muss, deutlich gemacht wird. Noch schöner wäre es, wenn Freizeit- und Kultureinrichtungen in dem Gesetz nicht in einem Atemzug genannt würden. Doch wird dies vermutlich nicht die letzte Änderung des Infektionsschutzgesetzes gewesen sein, sodass beim nächsten Anlauf hoffentlich gleich die Kultur angemessen berücksichtigt wird. Das Wichtigste allerdings ist und bleibt in der aktuellen Situation: Impfen, Impfen, Impfen."

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Kulturrat e.V. Olaf Zimmermann, Markgrafendamm 24, 10245 Berlin Telefon: (030) 226 05 28-0, Fax: (030) 226 05 28-11

(sf)

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