Pressemitteilung | Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD) - Hauptstadtbüro

Innenministerium muss Prognosen über "diskretes" Leben endlich einen Riegel vorschieben

(Berlin) - Nach internen Vorgaben will sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei asylsuchenden Lesben, Schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen (LSBTI) weiterhin vorbehalten vorherzusagen, ob diese bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität offen oder heimlich leben werden. Mit dieser Prognose soll die dortige Verfolgungswahrscheinlichkeit ermittelt werden. Anhand solcher Vorhersagen, wie sie auch laut dem neuen BAMF-Entscheiderbrief von Dezember 2021 weiterhin möglich sein sollen, sollten bereits in der Vergangenheit LSBTI-Geflüchtete immer wieder in die schlimmsten Verfolgerstaaten wie beispielsweise Pakistan oder Iran abgeschoben werden, weil BAMF und Gerichte befanden, dass LSBTI-Geflüchtete dort ungeoutet und versteckt leben wollten oder würden. Nach dem Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit dem Verwaltungsgericht Leipzig nun ein zweites Gericht diese gängige Praxis als rechtswidrig beurteilt. Dazu erklärt Patrick Dörr, Mitglied im Bundesvorstand des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):

Es freut uns sehr, dass jetzt bereits zwei Verwaltungsgerichte erklärt haben, dass die Behörden die Verfolgungswahrscheinlichkeit bei queeren Geflüchteten nicht anhand von fragwürdigen Prognosen beurteilen dürfen, ob diese bei Rückkehr ungeoutet und "diskret" leben würden. Diese Praxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als auch vieler Gerichte verstößt seit Jahren gegen die geltende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum sogenannten Diskretionsgebot. Die neue Innenministerin Faeser muss diesem rechtswidrigen Vorgehen im BAMF endlich einen Riegel vorschieben.

2021 hat der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) dem BAMF circa 70 negative Asylbescheide von queeren Geflüchteten zur Überprüfung vorgelegt. In allen diesen Bescheiden hat das BAMF ein mehr oder weniger ungeoutetes Leben zur Grundlage genommen, um die Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr zu beurteilen. Wir fordern das BAMF auf, sich endlich an geltende Rechtsprechung zu halten und queeren Geflüchteten ein faires Asylverfahren zu gewährleisten.

Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag versprochen, die Asylverfahren für queere Verfolgte und insbesondere die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit hat das BAMF bei queeren Geflüchteten grundsätzlich von einem offenen, geouteten Leben und nicht von einem vermuteten "Doppelleben" auszugehen.

Bereits 2013 hat der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten dürfen, dass Asylsuchende ihre sexuelle Orientierung geheim halten oder Zurückhaltung beim Ausleben üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Der LSVD hat im letzten Jahr Fehler in der deutschen Übersetzung des wegweisenden Urteils aufgedeckt. Das Leipziger Gericht hat ausdrücklich auf diese Korrektur der deutschen Übersetzung hingewiesen. Die Übersetzungsfehler trugen aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu der europarechtswidrigen Auslegung durch BAMF und andere Verwaltungsgerichte bei.

Hintergrund

In dem konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 18.11.2021 - 3 K 1759/20.A das BAMF angewiesen, einem schwulen Nigerianer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Richterin begründete dies unter anderem damit, dass die vom BAMF angestellten Prognosen "grundsätzlich problematisch" seien. Sie dürften "nicht entscheidender Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Herkunftsland sein". Hervorzuheben ist, dass der schwule Antragsteller zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung auch in Deutschland weder ein geoutetes Leben führt noch Interesse an einer romantischen Beziehung zeigt. Das Verhalten des Antragstellers könne sich aber aus Sicht der Richterin jederzeit ändern. Daher dürfe er nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem ihm das offene Zusammenleben mit einem Partner einer Verfolgungsgefahr aussetzt. Damit macht das Verwaltungsgericht Leipzig klar, dass selbst die Art des Auslebens von Homo- und Bisexualität in Deutschland für die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Herkunftsland irrelevant ist.

Der Asylsuchende wurde von der Leipziger Beratungsstelle RosaLinde e. V. betreut und durch Rechtsanwalt Thomas Stöckl vertreten.

Passage aus dem Koalitionsvertrag
"Wir werden für queere Verfolgte Asylverfahren überprüfen (z. B. Dolmetscher, Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei Rückkehr), Unterbringung sicherer machen und eine besondere Rechtsberatung einrichten." (S. 119)

Quelle und Kontaktadresse:
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD) Pressestelle Almstadtstr. 7, 10119 Berlin Telefon: (030) 789 54 778, Fax: (030) 789 54 779

(mn)

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