Pressemitteilung | Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)

Innovationskraft der Gesundheitswirtschaft muss erhalten bleiben

(Berlin) - Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat sich vor dem Hintergrund des gestrigen „Innovationsgipfels“ im Bundeskanzleramt dafür ausgesprochen, auch im Bereich der Medizintechnologien mehr auf die Chancen von Innovationen zu schauen anstatt sich auf die Risiken zu fokussieren. Während die lobenswerte Initiative „Partner für Innovationen“ Impulse für neue Technologien geben wolle, plane der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit einer neuen Verfahrensordnung im Gesundheitsbereich genau das Gegenteil, so BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt. Der BVMed spricht sich für ein Festhalten am Prinzip „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“ für medizintechnische Innovationen im Krankenhaus aus. Demnach werden neue medizinische Verfahren im Krankenhaus zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vergütet, solange keine negative Entscheidung des G-BA vorliegt.

„Dieses Prinzip im stationären Sektor muss weiterhin gelten, um innovative Medizintechnologien in Deutschland allen Patienten, die sie benötigen, ohne Zeitverzögerung zur Verfügung zu stellen. Dies trifft insbesondere auf den Krankenhausbereich zu, da viele Innovationen erst im klinischen Alltag ihre Anwendung finden“, so Schmitt.

Die am 15. März 2005 vom G-BA beschlossene neue Verfahrensordnung gefährdet nach Einschätzung des BVMed die Zulassungsregelung für Innovationen in den Kliniken und sollte daher vom Bundesgesundheitsministerium in der jetzigen Fassung nicht genehmigt werden. Die vom G-BA vorgelegte Verfahrensordnung sieht vor, den bisher im Krankenhausbereich geltenden Grundsatz „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“ so zu ersetzen, dass die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zunächst ausgeschlossen und nur dann möglich sei, wenn weitere Anwendungen ausschließlich in Studien durchgeführt würden. Mit diesen Studien sollen zudem qualifizierte Nachweise des Nutzens der höchsten Evidenzstufe angestrebt werden. Damit würden in den meisten Fällen nicht erfüllbar hohe Hürden für den technischen Fortschritt in Deutschland aufgebaut und Innovationen im Krankenhausbereich faktisch für die Versorgung ausgeschlossen werden, so der BVMed.

Der BVMed weist darauf hin, dass der Gesetzgeber selbst in der Gesetzesbegründung zur Schaffung des „Ausschusses Krankenhaus“ im Jahr 2000 auf die gewollte innovationsfreundliche Regelung für den akutstationären Bereich hinweist. In der Begründung zur GKV-Gesundheitsreform heißt es wörtlich: „Der Ausschuß hat bei seinen Entscheidungen dafür Sorge zu tragen, dass der medizinische Fortschritt in den Krankenhäusern nicht behindert wird“ (Bundestags-Drucksache 14/1245, S. 90, Link: http://dip.bundestag.de/btd/14/012/1401245.pdf). Der Gesetzgeber weist zusätzlich in der Gesetzesbegründung zum GKV-Modernisierungs¬gesetz darauf hin, dass ein laufendes Prüfverfahren keine Sperrwirkung entfaltet (Bundestags-Drucksache 15/1525 S. 126).

Zudem habe der Gesetzgeber zu Recht eine Innovationsklausel im neuen Fallpauschalensystem geschaffen, um die schnelle sachgerechte Finanzierung von Innovationen zu ermöglichen, so der BVMed.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) Reinhardtstr. 29b, 10117 Berlin Telefon: 030/246255-0, Telefax: 030/246255-99

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