Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Intensivpflege: Wunsch der Versicherten nach uneingeschränkter Wahlfreiheit bleibt unerfüllt / bpa begrüßt die vom Gesetz intendierte Qualitätsverbesserung - es gibt aber zu wenige Fachärzte und Entwöhnungszentren

(Berlin) - "Die Wahlfreiheit der Versicherten zum Versorgungsort wurde nachgebessert, aber ob ihre Wahl berechtigt ist, entscheiden weiterhin andere. Damit bleibt die Unsicherheit für Versicherte weiter bestehen", so Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), anlässlich der heutigen Verabschiedung des mehrfach überarbeiteten Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) im Bundestag.

Der bpa-Präsident: "Die mit dem Gesetz intendierte Qualitätsverbesserung durch ein gezieltes Krankenhausentlassungsmanagement und die Facharztversorgung wird von uns ausdrücklich begrüßt. Ärzte erhalten Anreize, damit sie nicht nur die Intensivpflege anordnen, sondern auch endlich das Entwöhnungspotential feststellen und die Maßnahmen einleiten. Allerdings hat die Sache zwei Haken: es gibt weder ausreichend Fachärzte noch Entwöhnungszentren."

Die dauerhafte finanzielle Entlastung bei intensivpflegerischer Versorgung im Pflegeheim wie z.B. bei Bewohnern der sogenannten Reha Phase F wird vom bpa begrüßt. Meurer: "Die Versicherten können sich wegen der Kostenübernahme durch die Krankenkassen unabhängig von ihren finanziellen Mitteln für eine Versorgungsform entscheiden." Wenn der Gesundheitszustand sich verbessert, aber trotzdem weiterhin besonders hoher Pflegeaufwand gegeben ist, sichert das Gesetz den Versicherten in vollstationären Einrichtungen einen Leistungsbezug für weitere sechs Monate zu. Meurer: "Mit dieser Regelung setzt der Gesetzgeber ein deutliches Zeichen und verhindert den Finanzierungsbruch bei gesundheitlichem Fortschritt."

Mit der Klarstellung, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nicht die Qualifikation der Leistungserbringer der außerklinischen Intensivpflege bestimmen und die häusliche Krankenpflege in bestimmten Fällen neben der Intensivpflege verordnet werden darf, ist der Gesetzgeber zentralen Forderungen des bpa nachgekommen. Der bpa-Präsident: "Die Ausgestaltung der Vertragsgrundsätze und die Festlegung der Qualifikation der Pflegekräfte bleiben richtigerweise den Spitzenverbänden der Leistungsträger und Leistungserbringer gemeinsam vorbehalten."

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) Uwe Dolderer, Pressesprecher Friedrichstr. 148, 10117 Berlin Telefon: (030) 30878860, Fax: (030) 30878889

(tr)

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