Pressemitteilung | Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) - Hauptstadtbüro

Irreführende Werbeaussagen der Deutschen Telekom schaden der TK-Branche / VATM für höhere Preis- und Angebotstransparenz in der Werbung

(Berlin) - Gleich dreimal innerhalb weniger Wochen wurde der Deutschen Telekom AG (DTAG) per Gericht ihre Werbung untersagt, da Kunden und Verbraucher in die Irre geführt würden.

„Wenn das mächtigste deutsche TK-Unternehmen den Kunden enorme Einsparmöglichkeiten verspricht, die in der Praxis kaum erreicht werden können, und das noch als Transparenz gegenüber dem Kunden darstellt, laufen wir beim Thema Kundenschutz in die falsche Richtung,“ warnt Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM. „Dies konterkariert gerade die aktuellen Bemühungen des Marktes, gemeinsam für einen effizienten Verbraucherschutz durch eine erhöhte Preis- und Angebotstransparenz zu sorgen.“

So stoppte das Landgericht Hamburg durch einstweilige Verfügung die Telekom-Werbung für ihre zum 1. März diesen Jahres einzuführende neue Tarifstruktur, für die etwa im Internet-Auftritt der DTAG plakativ und pauschal mit „Preissenkungen bis zu 75 Prozent“ geworben wurde. Diese Aussagen erfüllten nach Ansicht der Richter den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs. Denn die Telekom nenne beispielsweise zu den angeblichen Einsparungen keine Bezugsgrößen, und sie verschweige zudem, dass die Taktung von zuvor vier Minuten auf nunmehr eine Minute reduziert werde. Dem Kunden sei also ein objektiver Preisvergleich nicht möglich. Der VATM hatte hier sofort auf die unrealistischen „Einsparungsmöglichkeiten“ hingewiesen (Pressemitteilung v. 18.02.2005).

Ebenfalls untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit einstweiliger Verfügung den von der DTAG per E-Mail-Newsletter verbreiteten Slogan „Mit dem Calltime 120-Tarif schenken wir Ihnen 120 Freiminuten im Monat“. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die DTAG versäumt habe darauf hinzuweisen, dass dem Kunden für die 120 angeblich „geschenkten“ Minuten ein im Verhältnis zur Grundgebühr bei Standardtarifen erhöhter monatlicher Grundpreis berechnet werde. Damit, so das OLG Düsseldorf sinngemäß, könne von einem Geschenk nicht die Rede sein. Die Aussage sei darum wettbewerbswidrig.

In einem weiteren Verfahren hatte zuvor das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Aussage des Konzerns, bei Teilnahme an „Rechnung Online“ dem Kunden 300 Freiminuten gutzuschreiben, einstweilig untersagt. Nach Auffassung des Gerichts entsprach dies nicht der Realität, zumal der Kunde nicht generell 300 Minuten ohne Berechnung telefonieren könne. Er erhalte lediglich eine Gutschrift von fünf Euro, so dass nur unter ganz bestimmten Tarifbedingungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten im Orts- und Nahbereich 300 Freiminuten erreicht werden könnten. Unter normalen Tarifbedingungen blieben deshalb statt der ausgelobten 300 allenfalls 45 Freiminuten. Die Werbeaussage der Telekom sei daher irreführend, befanden die Richter.

„Diese Beispiele,“ so Jürgen Grützner, „zeigen, dass es der Deutschen Telekom gerade nicht um Transparenz geht, sondern lediglich darum, die im Vergleich zu den Wettbewerbern nach wie vor meist teureren Preisen etwas besser aussehen zu lassen.“

Aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind wir nach der Rechtsprechung zum Hinweis verpflichtet, dass es sich bei den vorstehend wiedergegebenen Einstweiligen Verfügungen nur um eine noch nicht bestandskräftige vorläufige Regelung handelt, welche die Antragsgegnerin mit Rechtsmitteln angreifen kann.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. - Hgst. (VATM) Albrechtstr. 12, 10117 Berlin Telefon: 030/50561538, Telefax: 030/50561539

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