Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

IVD warnt vor mehr Prozessen bei Immobilienbewertung im Erbfall / Grundvermögenbewertungsverordnung hat erheblichen Überarbeitungsbedarf

(Berlin) - Der Immobilienverband IVD warnt vor den Folgen der kürzlich vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Grundvermögen¬bewertungsverordnung. Es drohe eine deutliche Zunahme der Zahl der Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung von Immobilien bei Erbschaften sowie bei Schenkungen. „Der Entwurf zur Grundvermögen¬bewertungsverordnung sieht eine weitgehend typisierte Bewertung vor. Das wird in vielen Erb- und Schenkungsfällen zu einer Überbewertung der Immobilie führen“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des IVD. Vor allem bei Mietwohnhäusern und bei Immobilien, die vom Standard eines klassischen Einfamilien- oder Mehrfamilienhauses abweichen, sähen Sachverständige die Gefahr einer regelmäßigen Überbewertung wegen zu niedriger Liegenschaftszinssätze. Der IVD fordert daher noch vor Inkrafttreten die Überarbeitung der neuen Regelung.

Kritisch zu betrachten ist nach Ansicht des IVD insbesondere die Regelung zur Restnutzungsdauer, die mit mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer anzusetzen wäre. Das sieht der Entwurf der Grundvermögenbewertungsverordnung (GrBewV) vor. „In der Praxis ist dieser Ansatz absolut unrealistisch. Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass bei vererbten Immobilien erfahrungsgemäß mit einem überdurchschnittlich hohen Instandhaltungsstau zu rechnen ist“, erläutert Hugo W. Sprenker, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und Vizepräsident des IVD. Eine Überbewertung sei außerdem durch den Wegfall von Bewertungsabschlägen zu befürchten.

Problematisch erwiesen sich laut Ansicht des IVD zudem Datengrundlagen wie Marktanpassungsfaktoren, Bodenrichtwerte und Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen zur Verfügung gestellt werden sollen. „Hier droht wiederum eine Überbewertung, wenn diese Werte nur im Rahmen der geplanten typisierten Bewertung einfließen. Für eine angemessen differenzierte Bewertung im Einzelfall besteht beispielsweise bei einer zu geringen Zahl unterschiedlicher Liegenschaftszinssätze keine hinreichende Möglichkeit“, warnt Sprenker. Der IVD empfiehlt daher, die von ihm veröffentlichten Liegenschaftszinssätze in den Anlagenteil der Verordnung aufzunehmen, um eine möglichst individuelle Bewertung zu ermöglichen. Aus Sicht des IVD sollte der Entwurf der GrBewV dahingehend verändert werden, dass eine Bewertung ermöglicht wird, die zwar auf einem typisierten Verfahren beruht, aber die individuellen Besonderheiten der zu bewertenden Immobilie im Einzelfall besser berücksichtigen kann. „Hinzu kommt außerdem, dass viele örtliche Gutachterausschüsse der Kommunen von ihrer personellen und finanziellen Ausstattung her gar nicht in der Lage sind, die Anforderungen der Grundvermögensbewertungsverordnung zu erfüllen und Marktanpassungsfaktoren, Bodenrichtwerte und Liegenschaftszinssätze bereitzustellen.“

Verbesserungsbedarf sieht der IVD zudem bei der Erstellung von Gutachten, mit denen der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Immobilie weniger wert ist als mit der typisierten Bewertung festgelegt wurde. „In der bisherigen Fassung der GrBewV liegen die Kosten für das Gutachten beim Steuerpflichtigen – dabei ist die typisierte Bewertung der Grund dafür, dass er gezwungen ist, ein Gutachten erstellen zu lassen“, kritisiert Sprenker. Der IVD fordert daher, dass die anfallenden Kosten von der Finanzverwaltung getragen werden sollten. Zumindest aber sollten sie nach Ansicht des IVD vom Wert des zu versteuernden Nachlasses beziehungsweise Schenkung abgezogen werden, sofern der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren erfolgreich ist.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Jürgen Michael Schick, Bundespressesprecher / Vizepräsident, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Telefax: (030) 275726-49

(el)

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