Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Jetzt Widerrufsmöglichkeit bei ebay-Auktionen

(Leipzig) - Wenn Verbraucher beim Internet-Auktionshaus ebay Waren von einem Unternehmen ersteigern, dann kann dieser Vertrag, wie jeder andere Fernabsatzvertrag auch, widerrufen werden. In dieser Sache hat der Bundesgerichtshof am heutigen (03. November) Tage ein Machtwort gesprochen und klargestellt, dass Internetauktionen nicht mit einer normalen Versteigerung zu vergleichen sind (AZ: VIII ZR 375/03). Für solche nämlich besteht ein Widerrufsrecht nicht.

„Das Urteil freut uns, überrascht uns aber keineswegs“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. In der Vergangenheit haben bereits einige unterinstanzliche Gerichte entschieden, dass es sich bei ebay-Auktionen nicht um Versteigerungen im Sinne des Gesetzes handelt. Der Gesetzgeber hat ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen geschaffen, damit der Verbraucher, der die Ware beim Kauf nicht in Augenschein nehmen kann, seine Kaufentscheidung zu Hause in Ruhe überdenken kann. Es gibt keinen einsehbaren Grund, warum ebay-Käufer diesen Schutz nicht genießen sollen. Ebenso gibt es keinen Grund, weshalb gewerbliche Anbieter, die über ebay verkaufen, besser gestellt werden sollen, als andere Verkäufer, die ihre Waren via Internet anbieten.

Das jetzt höchstrichterlich festgestellte Widerrufsrecht wird eine Vielzahl von weiteren Verbraucheranfragen auslösen, so zum Widerruf von in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen oder zu den Kosten der Rücksendung. Wer bei einem privaten Verkäufer kauft, ist durch die BGH-Entscheidung nicht betroffen und hat deshalb auch weiterhin keine Widerrufsmöglichkeit.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7, 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080, Telefax: 0341/6892826

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