Pressemitteilung | DASV e.V. - Deutsche Anwalts-und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft

Jugendvertreter müssen nicht immer weiterbeschäftigt werden

(Brühl) - Eine Verpflichtung für Arbeitgeber, Auszubildende, die Mitglied der Jungend- oder Auszubildendenvertretung waren, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, besteht nur, wenn ein freier Dauerarbeitsplatz im Ausbildungsbetrieb besteht.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, sei die Konsequenz eines soeben veröffentlichten Urteils des Bundesarbeitsgerichtes (Az. 7 ABR 15/06). Nach der gesetzlichen Regelung in § 78 a Abs. 2 BetrVG habe ein Auszubildender, der Mitglied der Jugend- oder Auszubildendenvertretung ist, gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Ein solcher Anspruch bestehe nach § 78 a Abs. 4 BetrVG nur dann nicht, wenn dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Ein typischer Fall hierfür sei die Tatsache, dass kein ausbildungsadäquater freier Arbeitsplatz im Ausbildungsbetrieb vorhanden sei, so Henn.

Bisher hatten einige Landesarbeitsgerichte den Arbeitgeber für verpflichtet gehalten, den Jugend- oder Ausbildungsvertretern nach bestandener Prüfung ggf. auch in anderen Betrieben des Arbeitgebers weiterzubeschäftigen. Mit dieser Entscheidung, so Arbeitsrechtsexperte Henn, habe das Bundesarbeitsgericht jedoch klargestellt, dass der Arbeitgeber nur dann zur Weiterbeschäftigung des Jugend- oder Ausbildungsvertreters nach Beendigung seiner Ausbildung verpflichtet sei, wenn im Ausbildungsbetrieb selbst auch ein entsprechender ausbildungsgerechter, freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Eine Weiterbeschäftigungspflicht in anderen Betrieben des Arbeitgebers bestehe daher nach dieser Entscheidung nicht, betont Henn.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand Pulheimer Str. 19, 50321 Brühl Telefon: (02232) 210832, Telefax: (02232) 210833

(el)

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