Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel / BGH-Urteil kein ermutigendes Signal für Vermieter
(Berlin) - Der BGH hat heute (9. Juli 2008) entschieden, dass Vermieter keinen Mietzuschlag zur ortsüblichen Miete verlangen dürfen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Der Vermieter könne lediglich die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (Az.: VIII ZR 181/07).
„Mit 60 Prozent des privaten Mietwohnungsangebots in Deutschland werden keine Erträge erwirtschaftet. Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle BGH-Entscheidung kein ermutigendes Signal für die privaten Vermieter.“ Mit diesen Worten kommentierte Andreas Stücke, Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland, die heutige (9. Juli 2008) Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
In vorangegangenen Urteilen des BGH sind verschiedene Renovierungsklauseln in Mietverträgen für unwirksam erklärt worden, meist wegen starrer Fristen, die den tatsächlichen Zustand der Wohnung nicht berücksichtigten. Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland rät allen Vermietern, beim Abschluss neuer Mietverträge sicherzustellen, dass eine wirksame Klausel für Schönheitsreparaturen vereinbart werde, die auf starre Fristen verzichte. „Die Mietverträge der Haus & Grund-Organisation berücksichtigen seit Jahren die Rechtsprechung des BGH zu diesen Klauseln und verschaffen Vermietern und Mietern eine sichere Rechtsgrundlage“, so Stücke.
Quelle und Kontaktadresse:
Haus & Grund Deutschland
Alexander Wiech, Leiter, Verbandskommunikation
Mohrenstr. 33, 10117 Berlin
Telefon: (030) 20216-0, Telefax: (030) 20216-555
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