Pressemitteilung | (bvse) Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

Kein Weg an der Abfallhierarchie vorbei: Der richtige Umgang mit unverkauften Konsumgütern im Licht der geplanten EU-Verordnung

(Bonn) - Die Europäische Kommission plant mit einem aktuellen Entwurf zur Delegierten Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2014/1781 neue Regelungen zum Umgang mit unverkauften Konsumgütern, die die Kreislaufwirtschaft in der EU stärken soll. Konkret geht es um die Festlegung von Ausnahmen vom Vernichtungsverbot unverkaufter Konsumgüter.

Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse) begrüßt in seiner Stellungnahme ausdrücklich dieses Vernichtungsverbot – sieht jedoch erheblichen Überarbeitungsbedarf bei der konkreten Ausgestaltung der Ausnahmen.

Vernichtungsverbot als logische Konsequenz der Abfallhierarchie

bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock stellt klar: „Das Vernichtungsverbot ist ein Schritt hin zu einer konsequenten Umsetzung der europäischen Abfallhierarchie, wie sie in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG verankert ist.“ Die fünf Stufen – Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung (etwa energetische Verwertung) und Beseitigung – geben die Richtung für den Umgang mit Abfällen und stofflichen Ressourcen in Europa vor.

Unverkaufte Konsumgüter, die von Wirtschaftsakteuren entsorgt werden, gelten rechtlich als Abfall. Sie sind damit nicht länger Produkte, sondern unterliegen dem Abfallregime. Die geplante Delegierte Verordnung müsse diesen Grundsatz noch klarer herausstellen. Vor allem müsse sie verdeutlichen, dass auch bei unverkauften Konsumgütern zwingend die Abfallhierarchie anzuwenden ist – und nicht etwa die direkte Vernichtung erlaubt sein darf, solange eine Wiederverwendung oder ein Recycling möglich ist.

Kritisch sieht der bvse daher die systematische Anordnung der Ausnahmen in Artikel 2 des Verordnungsentwurfs. Dort werden verschiedene Ausnahmegründe für die Vernichtung aufgelistet und erst an letzter Stelle, wird auf die Möglichkeit hingewiesen, unverkaufte Konsumgüter der Abfallbehandlung zuzuführen, wenn kein Markt oder keine Nachfrage mehr besteht.

Aus Sicht des bvse steht dieser Aufbau im Widerspruch zur Logik der Abfallwirtschaft: Die Vorbereitung zur Wiederverwendung darf nur dann entfallen, wenn die Wieder-/Weiterverwendung nachweislich unmöglich ist – etwa, weil für das zurückgewonnene Produkt kein Markt besteht. Das muss aus Sicht des Verbandes der Regelfall sein, von dem nur bei Vorliegen der in Artikel 2 genannten Ausnahmen abgewichen werden darf.

Der Vorschlag: Die Vorbereitung zur Wiederverwendung muss an den Anfang von Artikel 2 der Verordnung gestellt und als Grundsatz formuliert werden – verbunden mit dem klaren Hinweis, dass die Verwertung durch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu erfolgen hat. Nur diese verfügen über das erforderliche Know-how und die Marktkenntnis, um über eine sachgerechte und rechtssichere Verwertung oder Entsorgung zu entscheiden.

Entsorgungsfachbetriebe als Schlüsselakteure

Ein zentraler Punkt der Stellungnahme: Die Einbindung zertifizierter Entsorgungsfachbetriebe. Diese Unternehmen gewährleisten einen umweltgerechten und rechtskonformen Umgang mit Abfällen. Die Übergabe unverkaufter Konsumgüter an solche Betriebe sollte verpflichtend vorgeschrieben werden – als Mindeststandard für ein funktionierendes Stoffstrommanagement. Nur in nachweislich begründeten Ausnahmefällen sollte die direkte Vernichtung gestattet werden.

Diese Forderung ist nicht nur abfallrechtlich, sondern auch ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll: Die Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung hat nachweislich geringere Umweltfolgen als die Vernichtung – und sie schafft zudem Marktanreize für Sekundärprodukte.

Dokumentationsfristen: Drei Jahre sind genug

Ein weiterer Aspekt der Kritik betrifft die vorgesehenen Aufbewahrungsfristen für Dokumente, die den Umgang mit unverkauften Konsumgütern belegen. Artikel 3 des Verordnungsentwurfs sieht eine Frist von zehn Jahren vor. Der bvse hält diese Frist für überzogen und praxisfern. Auf nationaler Ebene gilt für die Nachweise für die Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren – dieser Zeitrahmen hat sich bewährt und sollte auch auf europäischer Ebene übernommen werden.

„Ein zu langer Dokumentationszeitraum belastet Unternehmen unnötig, insbesondere kleine und mittelständische Betriebe. Gleichzeitig ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine verlängerte Frist in Bezug auf Transparenz oder Kontrolle tatsächlich bringt“, betont bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock abschließend.

Quelle und Kontaktadresse:
(bvse) Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V., Jörg Lacher, Leiter(in) Politik und Kommunikation, Fränkische Str. 2, 53229 Bonn, Telefon: 0228 988490

NEWS TEILEN: