Keine Hintertür mehr offen / Keine Deponierung unvorbehandelter Abfälle ab 2005
(Bonn) - Der Generalanwalt hat am 30.11.2004 seine Schlussanträge in der Rechtssache Deponiezweckverband Eiterköpfe gegen das Land Rheinland-Pfalz vorgelegt. Nach Auffassung des Generalanwalts sind die ab dem 01.06.2005 zu erfüllenden Vorgaben der deutschen Abfallablagerungsverordnung mit Europäischem Recht vereinbar. Der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung begrüßt die Haltung des Generalanwalts und betont, dass damit für Ausnahmeregelungen keine Hintertür mehr offen sei.
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
Der Deponiezweckverband Eiterköpfe betreibt die Zentraldeponie Eiterköpfe. Bei der zuständigen Behörde hat der Deponiebetreiber beantragt, vom 31.05.2005 bis zum 31.12.2013 lediglich mechanisch vorbehandelte Abfälle ohne Einhaltung der Zuordnungswerte des Anhangs 1 der Abfallablagerungsverordnung (TOC und Glühverlust) auf bestimmten Deponieabschnitten abzulagern. Nachdem der Antrag abgelehnt worden war, hat der Deponiebetreiber Klage eingereicht und das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Europäischen Deponierichtlinie vorgelegt, um klären zu lassen, ob das für Abfalldeponien geltende Gemeinschaftsrecht bestimmte nationale Bestimmungen zulässt, die verstärkte Schutzmaßnahmen vorsehen.
Beurteilung des Generalanwalts vom 30.11.2004
In seiner Gesamtbeurteilung kommt der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 176 EG-Vertrag aufgestellte Voraussetzung, das nationale Vorschriften mit einem höheren Schutzniveau im Einklang mit dem Vertrag stehen, in jedem der im Hinblick auf die Deponierichtlinie untersuchten Fälle erfüllt sind. In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle folgt der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwaltes.
Stellungnahme des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.
Nach Auffassung des bvse zeichnet sich auf Grundlage der Beurteilung des Generalanwalts ab, dass der Fahrplan zur Umsetzung der Abfallablagerungsverordnung und der TASI in Deutschland eingehalten wird. bvse-Hauptgeschäftsführer Hans-Günter Fischer: Diejenigen, die auf Ausnahmeregelungen gesetzt haben, befinden sich auf dem Holzweg. Die mittelständischen bvse-Recycler und Entsorger begrüßen diese Entwicklung.
Der Antrag des Generalanwaltes ist ein wichtiger Meilenstein, weil die erforderliche Nachsorgesicherheit für Deponien nur durch einen hohen Inertisierungsgrad erreicht werden kann, der alleine durch eine mechanische Zerkleinerung nicht zu erreichen ist.
Er ist aber auch deshalb ein richtiger Ansatz, weil alle Ausnahmeregelungen zu unvertretbaren Wettbewerbsverzerrungen führen würden. Fischer: Wir wollen gleiche Spielregeln für alle, denn erst dann ist fairer Wettbewerb unter Einhaltung hoher ökologischer Standards möglich," betonte Fischer. Für den bvse-Hauptgeschäftsführer liegt es auf der Hand, dass eine Aufweichung der Standards einer Aushöhlung des Verwertungsvorranges gleichkomme und im Ergebnis ein klarer Verstoß gegen die Zielhierarchie des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wäre. "Das kann nicht unser Weg sein."
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. (bvse)
Hohe Str. 73, 53119 Bonn
Telefon: 0228/988490, Telefax: 0228/9884999
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