Keine Mietminderung wegen zu geringer Wohnfläche / Bauvorschriften sollten eingehalten werden
(Berlin) - Ein ausgebautes Dachgeschoss ist Teil der Wohnfläche einer vermieteten Wohnung, auch wenn die Räume aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur eingeschränkt nutzbar sind. Dieses gilt zumindest, solange die zuständige Behörde eine Nutzung nicht untersagt. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 16. September 2009 weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin (Az. VIII ZR 275/08).
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger ein Haus mit einem ausgebauten Dachgeschoss gemietet. Der Ausbau des bewohnbaren Dachgeschosses verstieß jedoch gegen Bauvorschriften. Daher forderte der Mieter die für das Dachgeschoss gezahlte Miete zurück. Zu Unrecht, entschied der BGH. Eine Mietminderung komme nicht in Betracht, weil die Nutzbarkeit der Dachgeschossräume nicht eingeschränkt war. Dies wäre erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Behörde die Nutzung der Räume untersagt hätte. "Das Urteil ist kein Freibrief für Vermieter, nicht genehmigten Wohnraum zu vermieten", kommentiert Haus & Grund-Rechtsexperte Kai Warnecke. Grundsätzlich sollten Bauvorschriften beachtet werden, um behördliche Sanktionen zu vermeiden.
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Haus & Grund Deutschland
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