Keine Notwendigkeit zur Vorregistrierung von Altpapier
(Bonn) - Die nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, die für die Implementierung der REACH-Bestimmungen verantwortlich sind, haben zusammen mit der DG Enterprise (Brüssel), DG Environment (Brüssel) und der ECHA (Helsinki) auf ihrem 5. Treffen festgestellt, dass Altpapier im Gegensatz zu anderen Sekundärrohstoffen - keinen Registrierungspflichten gemäß REACH unterliegt. Das geht aus einem Schreiben im Nachgang des 5. Treffens der Competent Authorities for the Implementation of Regulation REACH (CA-Gruppe) hervor, das am 25./26. September 2008 in Brüssel stattgefunden hat.
Wie der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. mitteilt, wird in diesem offiziellen Papier unter Punkt 3.1.5.4 ausdrücklich die Pulpe bzw. der Zellulosebrei, dies ist der Hauptbestandteil des Altpapiers, in den Anhang IV der REACH-Verordnung eingeordnet. Alle Stoffe, die im Anhang IV gelistet sind, und zwar unabhängig davon, ob sie Abfälle sind oder etwa Produkt, sind von den REACH-Registrierungsverpflichtungen befreit.
Darüber hinaus wird in dem CA-Paper festgestellt, dass somit auch die Verpflichtungen des Nachgeschalteten Anwenders nicht greifen und dadurch auch etwaige Evaluierungsverpflichtungen entfallen. Außerdem wird festgelegt, dass andere Papier-Bestandteile, wie z.B. Pigmente, Füllmaterialien, Klebstoffe, keine spezifische Funktion im Papier haben und somit als Verunreinigungen der Zellulose zu werten sind. Dadurch entfallen auch die Registrierungspflichten für diese Zusatzstoffe.
Fazit: Das 5. Treffen der nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten hat festgestellt, dass keine Registrierungspflichten für Altpapier gemäß den REACH-Regelungen bestehen. Der bvse begrüßt diese klare Feststellung der zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten. Damit wurde im Ergebnis auch die Aussage des bvse bestätigt, dass Altpapier unabhängig von seinem momentanen Status als Abfall zur Verwertung auch als Produkt von der REACH-Registrierung ausgenommen ist.
Das vorgenannte CA-Paper kann im englischen Wortlaut beim bvse angefordert werden.
Wichtige Hintergrundinformationen zu REACH
Ziele der REACH-Verordnung (REACH-VO) sind:
Die lückenlose Charakterisierung von etwa 30.000 Chemikalien und zwar ab der Herstellung der Chemikalie bis zur Generierung des Produkts. Bewertung der Toxizitäten der Stoffe bzw. Chemikalien u.U. auch Einordnung als CMR kanzerogen, mutagen u/o. reproduktionsgefährend, PBT persistent, bioakkumulierend u/o teratogen, vPvB sehr persistent u/o sehr bioakkumulierend. Angabe von Grenzwerten für Stofffreisetzungen.
Europäisches Recht - zuständige Behörden/Stellen
Am 1. Juni 2007 ist die europäische REACH-Verordnung in Kraft getreten. Die REACH-VO ist eine europäische Verordnung, die unmittelbar gilt, d.h. es kommen nur einheitliche europäische Vorgaben zum Tragen. Die Aussagen von Ministerien und Behörden einzelner Bundesländer zu REACH haben daher keine Rechtswirkung.
Bei Differenzen zu REACH, werden alle nationalen Stellen, die mit der einheitlichen europäischen Umsetzung beauftragt sind, angehört, und es wird eine einheitliche europäische Linie in Abstimmung mit der DG Enterprise (Brüssel), DG Environment (Brüssel) sowie der ECHA (Helsinki) European Chemical Agency festgelegt (Competent Authorities for the Implementation of Regulation REACH (CA-Gruppe). Bisher gibt es keine europäische und damit verbindliche Rechtssprechung zu REACH. Die größte Rechtswirkung haben die o.g. abgestimmten Aussagen der CA-Gruppe.
Was regelt REACH?
REACH unterscheidet zwischen Stoff (z.B. Kochsalz), Zubereitung (Stoffgemische) und Erzeugnis (Produkt, z.B. Hose). Die REACH-VO stellt u.a. Regelungen zur Registrierung von chemischen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen auf, die in Teilen auch die Recyclingbranche betreffen. Das o.g. CA-Papier nimmt ausführlich Stellung zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die beim Recycling hergestellt werden. Das CA-Papier empfiehlt für eine Vielzahl von Recyclingstoffen, die Nicht-Abfall sind, also nach Beendigung der Abfalleigenschaft, die Vorregistrierung.
Die REACH-Registrierungen verlaufen üblicherweise in zwei Stufen, die so genannte Vorregistrierung (01.06.08-01.12.08) und die Hauptregistrierung (bereits ab dem 01.06.08 möglich; sie erfolgt aber in mengenabhängigen Stufen v.a. ab dem 01.01.09).
Die Vorregistrierung wird empfohlen, um das Recycling über die so genannte Stoffidentität, gemäß Art. 2, 7, d, von weitergehenden REACH-Verpflichtungen, vor allem aber von der Registrierung zu befreien. Bis zum Abschluss der Registrierung wird von der CA-Gruppe den Recyclern grundsätzlich empfohlen, den Rechtsschutz der Vorregistrierung zu nutzen, um unbeschadet von Bußgeld- und Strafandrohungen weiter für die europäischen Märkte produzieren zu können.
REACH & Papierrecycling:
Im Gegensatz zu den anderen Stoffströmen, hat die CA-Gruppe die Produkte des Papierrecyclings von den REACH-Verpflichtungen jedoch weitgehend ausgenommen; ausdrücklich wird das Papierrecycling von der Verpflichtung zur Registrierung ausgenommen.
Quelle und Kontaktadresse:
bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.
Jörg Lacher, Leiter, Politik und Kommunikation
Hohe Str. 73, 53119 Bonn
Telefon: (0228) 988490, Telefax: (0228) 9884999
(el)