Pressemitteilung | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)

Kfz-Versicherung: Zum Jahreswechsel Fristen beachten

(Berlin) - Autofahrer, die im Jahr 2008 in einen Unfall verwickelt waren und die Versicherung noch in Anspruch nehmen möchten, müssen den Schaden spätestens bis zum 31. Dezember 2008 ihrem Versicherer melden, rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Für Pkw-Besitzer, die im Laufe des Jahres zwei oder mehr Schäden verursacht haben, kann es günstiger sein, die Schäden noch im Nachhinein selbst zu bezahlen, um beim Schadenfreiheitsrabatt nicht zurückgestuft zu werden. Ihr Versicherer hilft auszurechnen, ob dies günstiger ist. In aller Regel sind folgende Regelungen beim Schadenfreiheitsrabatt zu beachten:

Schäden bis zum 31. Dezember 2008 melden

Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden seiner Versicherung grundsätzlich innerhalb einer Woche schriftlich oder telefonisch anzeigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung sogenannte Kleinschäden bis etwa 500 Euro. Wer im Laufe des Jahres einen oder mehrere solcher Bagatellschäden verursacht und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Unfallgegner (Haftpflicht) oder für sein eigenes Fahrzeug (Kasko) ausgelegt hat, kann einen Anspruch auf Kostenerstattung noch bis 31. Dezember 2008 geltend machen. Schäden aus dem Dezember müssen bis 31. Januar 2009 gemeldet werden.

Rabatt nicht verschenken

Zu beachten ist: Für die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt ist nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle entscheidend. Mehrere kleine Unfälle ergeben also einen höheren Rabattverlust als ein teurer Schaden. Autofahrer die 2008 zwei oder mehr Schäden verursachten, sollten sich deshalb von ihrem Versicherer ausrechnen lassen, was für sie günstiger ist: alle Schäden zu melden, nur den teuersten Schaden zu melden und den kleineren selbst zu bezahlen oder alle Schäden selbst zu bezahlen.

Rückzahlungsfrist sechs Monate

Wer einen Unfall bereits regulieren ließ, kann unter bestimmten Voraussetzungen seinem Haftpflichtversicherer, manchmal auch seinem Vollkaskoversicherer, die Unfallkosten zur Erhaltung seines Schadenfreiheitsrabattes zurückzahlen. Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigungsleistungen erbracht, muss sie ihren Kunden bei Kleinschäden (in der Regel bis 500 Euro) nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages unterrichten. Nach Zugang dieser Mitteilung hat der Autofahrer sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die Aufwendungen zu erstatten. Hat sich der Autofahrer bis zum Jahreswechsel bzw. bis zur Hauptfälligkeit noch nicht entschieden, wird der Vertrag erst einmal zurückgestuft. Werden die Kosten des Versicherers dann doch noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist bezahlt, entfällt die Rückstufung; zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet.

Weitere Informationen finden Sie unter www.versicherung-und-verkehr.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Pressestelle Wilhelmstr. 43 / 43 G, 10117 Berlin Telefon: (030) 20205000, Telefax: (030) 20206000

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