Klare Kriterien für Arbeitsweise von öffentlichen Unternehmen / Doetz: EuGH-Urteil bestätigt VPRT-Forderung nach Effizienz und Auftragsdefinition
(Berlin) - In seiner aktuellen Entscheidung zum Beihilferecht hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Beispiel des öffentlichen Personennahverkehrs präzise Kriterien zur Beurteilung der Arbeitsweise von öffentlichen Unternehmen aufgestellt, die auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten. Hierzu zählen neben einer klaren Auftragsdefinition erstmals auch die Aspekte der Wirtschaftlichkeit und der Effizienz. Auch können Rundfunkgebühren nur unter bestimmten Voraussetzungen als Ausgleich für Leistungen angesehen werden, die ARD und ZDF zu erbringen haben, um ihren Funktionsauftrag zu erfüllen. VPRT-Präsident Jürgen Doetz: Das Urteil wird sich als Meilenstein für die Bewertung der Arbeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland erweisen. An die Berechnung der Kosten zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird künftig der Maßstab eines durchschnittlich effektiv wirtschaftenden privaten Unternehmens anzulegen sein. Wir sehen uns mit unseren Forderungen bestätigt.
Laut EuGH-Urteil müssen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für öffentliche Unternehmen und damit auch für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten klar definiert sein. Dass diese Voraussetzung bislang nicht erfüllt ist, zeigt zum Beispiel der Verkauf der Übertragungsrechte für die Fußball-Bundesliga 2003/2004: Die jüngst von den Länderregierungschefs beschlossene Definition des Funktionsauftrags ist immer noch so breit gefasst, dass ARD und ZDF ihre auf Rundfunkgebühren beruhende Marktmacht unbegrenzt ausspielen können. In die gleiche Richtung geht auch die jetzt durch den EuGH bestätigte Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Anstalten zu mehr Transparenz, die die von den privaten Programmveranstaltern in Deutschland geforderte Umsetzung der Finanziellen Transparenzrichtlinie in dieser Hinsicht stützt.
Darüber hinaus müssen sich auch ARD und ZDF künftig an ökonomischen Maßstäben messen lassen: Eine Analyse soll die Kosten bestimmen, die ein durchschnittlich gut geführtes Unternehmen zu tragen hätte, wenn es die betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen müsste. Danach wird es in Zukunft für die KEF nicht mehr ausreichen, die finanziellen Aufwendungen der Anstalten auf ihre Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hin zu überprüfen. Vielmehr müssen ARD und ZDF den Vergleich zu den entsprechenden Aufwendungen eines privaten, den Marktgesetzen unterworfenen Sendeunternehmens aushalten, das nicht in den Genuss von Rundfunkgebühren kommt.
Ich bin zuversichtlich, so Doetz abschließend, dass dieses Urteil für die Kommission die notwendige Rechtsklarheit geschaffen hat, um auch über die in Brüssel anhängigen Beschwerden der privaten Programmveranstalter zügig entscheiden zu können. Es wird hoffentlich einen signifikanten Beitrag dazu leisten, die Balance im dualen Rundfunksystem wieder herzustellen!
Quelle und Kontaktadresse:
Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. ( VPRT )
Stromstr. 1, 10555 Berlin
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