Pressemitteilung | Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)

Klarstellung: Kundengelder bei Reisebüros sicher / DRV und VIR kritisieren unseriöse Berichterstattung von Ryanair

(Berlin) - "Wenn ein Reisebüro - stationär oder online - beim Vermitteln von Leistungen Dritter, etwa von Verkehrsträgern, Hotels oder anderen Leistungsträgern Geld einnimmt, so wird dieses auf einem gesonderten Geschäftskonto sicher verbucht und an die Leistungsträger weitergeleitet. Reisebürokunden müssen daher nicht um ihre geleisteten Zahlungen für Reiseleistungen fürchten", klärt Hans-Gustav Koch, Hauptgeschäftsführer des Deutschen ReiseVerbands (DRV) auf. Hintergrund ist eine Pressemitteilung von Ryanair, in der die Fluggesellschaft die Insolvenz eines englischen Online-Reiseanbieters nutzt, um seinen Kunden von, so wörtlich, "finanziell unsicheren Reisebüros und Reiseportalen als Vermittler", abzuraten.
"Es ist in höchstem Maße unseriös, die Vermutung nahezulegen, dass Kundengelder im Reisebüro oder bei Reiseportalen unsicher sind", so Koch. Denn Reisebüros verfügen in der Regel über ein Geschäftskonto, über das laufende Kosten, wie zum Beispiel Gehälter, Miete und andere das Unternehmen betreffende Kosten abgewickelt werden. Auf einem weiteren Konto werden Kundengelder gebucht. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens bleibt dieses Geld unangetastet, da es nicht zum Vermögen des Reisebüros zählt, sondern es sich um Geld des jeweiligen Leistungsträgers handelt. Darüber hinaus werden einige Reiseleistungen vom Reisebürokunden unmittelbar bei Buchung an Fluggesellschaften, Hotels oder Reiseveranstalter bezahlt.
Bei Veranstalterreisen sind die Kundengelder über die Insolvenzversicherung des Reiseveranstalters abgesichert. Das heißt, dass bereits die Anzahlung, die ein Kunde für eine Reise leistet, versichert ist. Denn bei Buchung der Reise erhält der Kunde vom Reiseveranstalter oder Reisevermittler einen gültigen Sicherungsschein ausgehändigt. Mit diesem informiert der Veranstalter seinen Kunden, bei welchem Versicherungsunternehmen er für den Fall einer Insolvenz versichert ist. Der Reiseveranstalter ist laut Paragraph 651 k BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet, die eingenommenen Kundengelder gegen die eigene Insolvenz abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden geleistete Anzahlungen oder auch notwendige Rückreisekosten im Falle einer Insolvenz erstattet werden.
"Die Aufklärung der Verbraucher, und zwar auf sachlicher Basis, und nicht deren Verunsicherung sollte das Ziel aller touristischer Unternehmen sein", fordert Michael Buller, Vorstand des Verbandes Internet Reisevertrieb e.V. (VIR). "Auf dem deutschen Reisemarkt ist die Absicherung der Urlauber bei Veranstalterreisen mit dem Sicherungsschein rechtlich vorbildlich geregelt. Und sichere Unternehmen bei Online-Buchungen erkennt man beispielsweise auch an Gütesiegeln wie dem angesehenen und unabhängigen Zertifikat 's@fer shopping', das dem Kunden höchste Qualität garantiert."
Fest steht: Immer mehr Kunden vertrauen auf die Fachkenntnis der Reisebüros. So ist die zunehmende Angebotsfülle - vor allem auch der Preis- und Tarifangebote von Billig- und Linienfluggesellschaften - für den Laien immer schwerer zu durchschauen. Die Reisefachverkäufer übernehmen die Funktion des Lotsen und geben Kunden einen Überblick über aktuell verfügbare Angebote und ermitteln die optimalen Reiseverbindungen. Darüber hinaus informiert das Reisebüro seine Kunden über mögliche Änderungen bei der gebuchten Reise und steht für Rückfragen jederzeit persönlich zur Verfügung.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher ReiseVerband e.V. (DRV) Sibylle Zeuch, Pressesprecherin Schicklerstr. 5-7, 10179 Berlin Telefon: (030) 28406-0, Telefax: (030) 28406-30

(mk)

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