Kommission geht gegen die Diskriminierung der Anbieter von Postvorbereitungsdiensten in Deutschland vor
(Hamburg) - Die Europäische Kommission lehnt einige Bestimmungen des deutschen Regelungsrahmens für die Post ab, mit denen private Postvorbereitungsfirmen von Preisnachlässen für die Übergabe von vorsortierten Briefen an die Sortierstellen der Deutschen Post AG (DPAG) ausgeschlossen werden. Die beanstandeten Bestimmungen bewirken, dass die DPAG Postvorbereitungsunternehmen diskriminiert: während es großen Postkunden gestattet wird, selbst vorbereitete Post direkt in die Sortierstellen einzuspeisen und dafür Preisnachlässe zu erhalten, werden diese Rabatte kommerziellen Postvorbereitungsfirmen verwehrt.
Zu dieser Entscheidung erklärte Wettbewerbskommissar Mario Monti: Das deutsche Postgesetz bewirkt, dass die Deutsche Post ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht und private Anbieter einem erheblichen Wettbewerbsnachteil aussetzt. Die Maßnahme der Kommission schafft gleiche Rahmenbedingungen für die Postvorbereitungsfirmen. Die Erfahrungen in Ländern, in denen ein großer Teil der Geschäftspost von spezialisierten Firmen bearbeitet wird, zeigen, dass der Umfang der Brief- und Massensendungen zum Nutzen sämtlicher Betreiber zugenommen hat.
Aufgrund einer Beschwerde des Bundesverbands der Kurier-Express-Post-Dienste (BdKEP), eines deutschen Verbands von Postdiensteanbietern, hat die Kommission entschieden, dass das deutsche Postgesetz gegen die Wettbewerbsvorschriften der Europäischen Union verstößt, da es der Deutschen Post AG, dem etablierten Postdienstbetreiber, die Möglichkeit gibt, Firmen, die selbst vorbereitete Massensendungen direkt in die Sortierstellen einspeisen, mengenabhängige Preisnachlässe einzuräumen, während kommerzielle Postvorbereitungsunternehmen, die diese Dienste1 für andere übernehmen, von diesen Rabatten ausgeschlossen sind.
Die Deutsche Post verfügt über das ausschließliche Recht, Briefe mit einem Gewicht unter 100 Gramm zuzustellen (so genannter reservierter Bereich). Postvorbereitungsdienste einschließlich der Vorsortierung der Sendungen und des Transports von den Geschäftsräumen des Absenders zu einem gewählten Zugang zum Netzwerk des etablierten Anbieters fallen jedoch nicht in den Geltungsbereich des reservierten Bereichs der Postrichtlinie. 1 Zur Postvorbereitung zählt das Aufbereiten, Sammeln, nach Bestimmung Sortieren und Hinterlegen bei öffentlichen Zugangsstellen.
Die Entscheidung wird gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag angenommen, wonach es den Mitgliedstaaten untersagt ist, in Bezug auf öffentliche Unternehmen Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die gegen EU-Vorschriften verstoßen, insbesondere gegen das Verbot von den Handel beeinträchtigenden Vereinbarungen und das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 81 und 82 EG-Vertrag).
Nach Auffassung der Kommission hat die deutsche Regierung nicht nachgewiesen, dass die diskriminierenden Gebühren auf der Grundlage von Artikel 86 Absatz 2 gerechtfertigt sind; sie erinnert daran, dass es Mittlern nach ihrer Bekanntmachung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor des Jahres 1998 ermöglicht werden muss, frei zwischen verfügbaren Zugangspunkten zum öffentlichen Postnetz zu wählen.
Wenngleich Deutschland eingeräumt hat, dass eine Zuwiderhandlung vorliegt, hat es bisher versäumt, das Gesetz auf zufrieden stellende Weise zu ändern. Die Bundesrepublik hat jetzt zwei Monate Zeit, um die Kommission über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um den EU-Vorschriften nachzukommen.
Dies ist das zweite Mal, dass die Kommission eine Entscheidung im Bereich der Postvorbereitungsdienste trifft. In der Sache SNELDP des Jahres 2001 richtete die Kommission ebenfalls eine Entscheidung nach Artikel 86 an Frankreich, wo die Konsolidierung und der Zugang zum Postnetz auf einer späteren Stufe verwirklicht sind. Sie kam damals zu dem Ergebnis, dass der bestehende gesetzliche Rahmen nicht ausreichte, um den Interessenkonflikt zwischen La Poste und privaten Postvorbereitungsfirmen zu lösen.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. (BdKEP)
Steenwisch 23, 22527 Hamburg
Telefon: 040/4303374, Telefax: 040/4301490