Konstituierende Sitzung der Satzungskommission der DATEV eG
(Berlin) - Die Satzungskommission der DATEV eG hat im Rahmen ihrer ersten Sitzung erklärt, dass sie auf Grund des Urteils des Kammergerichts Berlin vom 12. November 2003 (Az. 24 U 373/02) grundsätzlich die Notwendigkeit einer eventuellen Satzungsänderung der DATEV eG sieht. Das Kammergericht Berlin hatte festgestellt, dass die reine Zurverfügungstellung von Buchführungssoftware eine gewerbliche Tätigkeit sei. Berufsrechtlich droht dem Steuerberater demzufolge der Widerruf der Bestellung, wenn er nicht sicherstellt, dass nur im Rahmen eines Finanz- oder Lohnbuchhaltungsauftrages die jeweilige Software dem Mandanten überlassen wird. Für eine eventuelle Satzungsänderung der DATEV eG ist seitens der Satzungskommission die Einberufung einer außerordentlichen Vertreterversammlung im Februar 2005 besprochen worden. Eine endgültige Festlegung der Kommission ist noch nicht erfolgt.
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