Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Kosten der Altenpflegeausbildung sind von Pflegeeinrichtungen und pflegebedürftigen Menschen zu finanzieren

(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht hat die in diversen Bundesländern erhobene Altenpflegeumlage für verfassungsgemäß erklärt. "Die zur Prüfung gestellten Altenpflegeumlagen sind zulässige Sonderabgaben." so der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung, die am Freitag veröffentlicht wurde. Die Altenpflegeumlage muss z.B. in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (NRW) und anderen Bundesländern von den Pflegeinrichtungen zur Refinanzierung der Kosten für die Altenpflegeauszubildenden erhoben werden. Obwohl sechs Gerichte in diesen Ländern der Auffassung waren, die Altenpflegeumlage sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, hat das höchste deutsche Gericht jetzt anders entschieden.

Das Verfassungsgericht stellte klar, dass die Umlage als auch die Höhe der Beträge verfassungskonform sind und von den Pflegeeinrichtungen zu zahlen sind - unabhängig davon, ob eine Pflegeinrichtung ausbildet oder überhaupt Altenpflegefachkräfte beschäftigt oder nicht. Schuldner der Altenpflegeumlage ist die Pflegeeinrichtung. Diese soll sich die Kosten von den Pflegebedürftigen bzw. Sozialversicherungen oder Sozialhilfeträgern erstatten lassen (Refinanzierung). Darüber hinaus haben die Richter entschieden, dass zu den Kosten auch die Verwaltungskosten der erhebenden Behörde hinzu zu rechnen sind.

"Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), der bundesweit rund 4.000 private Pflegeeinrichtungen vertritt, bedauert diese Entscheidung, da sie letzten Endes zu Lasten der alten und pflegebedürftigen Menschen und der Pflegeeinrichtungen geht" so Bernd Meurer, Präsident des Verbandes. Der bpa hatte seinen Mitgliedseinrichtungen aufgrund der erheblichen rechtlichen Bedenken gegen die Altenpflegeumlage und der zusätzlichen Kosten, welche auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden müssen, bei Musterklagen unterstützt. Gleichzeitig hatte der bpa davor gewarnt, auf die Refinanzierung der Umlagekosten zu verzichten. Einige Pflegeeinrichtungen hatten wegen der verfassungsrechtlichen Zweifel zugunsten der von ihnen versorgten Pflegebedürftigen die Weiterberechnung an diese bisher nicht vorgenommen. Nunmehr wird je nach rechtlicher Gegebenheit des jeweiligen Bundesland zu prüfen sein, ob die Beträge im ambulanten Bereich in Höhe von bis zu 17.000 Euro pro Jahr und Einrichtung seit 1997 noch nachträglich erhoben werden und in wie weit die Pflegebedürftigen oder der Sozialhilfeträger noch zur Kasse gebeten werden müssen. Auch für stationäre Einrichtungen wären angedrohte Umlageforderungen von bis zu ca. 150.000 Euro Existenz bedrohend.

Einer der Beschwerdeführer war ein ambulanter Dienst, der nur Krankenpflegekräfte beschäftigt hat. Aber auch dieser ist zur Zahlung
der Altenpflegeumlage verpflichtet. Nach Ansicht der Karlsruher Richter geht es bei der Umlagefinanzierung um eine grundsätzliche Regelung, von der alle Pflegeeinrichtungen profitieren. Die Rechtmäßigkeit hänge nicht davon ab, ob im Einzelfall keine Altenpflegefachkräfte beschäftigt werden. Die Altenpflegeumlage dürfe deshalb auch bei ambulanten Pflegediensten erhoben werden, selbst wenn dort statistisch erheblich weniger Altenpfleger/innen als in stationären Einrichtungen beschäftigt werden.

Problematisch für die Pflegedienste und die Alten- und Pflegeheime wird es werden, die Folgen dieses Beschlusses ihren Kunden zu erläutern. Denn die alten und pflegebedürftigen Menschen werden aufgrund des Beschlusses aus ihren gedeckelten Leistungen der Pflegeversicherung zukünftig auch noch die Ausbildungsumlage finanzieren müssen. Bernd Tews Geschäftsführer des bpa weist auf eine weitere Konsequenz hin: "Als Folge des Beschlusses steht zu fürchten, dass zur Haushaltssanierung auch diejenigen Bundesländer Umlageverfahren einführen, die von dieser Sonderabgabe bisher keinen Gebrauch gemacht
haben."

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle ( bpa ) Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: 030/30878860, Telefax: 030/30878889

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