Krankenversicherungspflicht jetzt für alle / Was aber, wenn man die Beiträge nicht zahlen kann?
(Leipzig) - Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Bürger krankenversichert sein. "Während die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) schon seit dem 01.04.2007 gilt, hatten die ehemals privat Versicherten, die aus bestimmten Gründen nicht mehr krankenversichert waren, noch eine "Schonfrist" bis zum 31.12.2008", erläutert Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Wer bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert war, wird dort versichert, wo er auf Grund der ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen ist. So werden z. B. Selbstständige, die nie krankenversichert waren, in die private Krankenversicherung gehen müssen.
Was passiert, wenn sich ein bislang nicht Versicherter auch jetzt nicht bei einer Versicherung angemeldet hat?
"Generell schuldet er der Krankenkasse oder privaten Versicherung die seit Beginn der Versicherungspflicht nicht gezahlten Beiträge. Zusätzlich können Säumniszuschläge erhoben werden", informiert Schmidt.
Die privaten Versicherungen müssen seit 01.01.2009 den Basistarif anbieten. Er löst den bisherigen modifizierten Standardtarif ab. Sie dürfen Personen, die nunmehr der Versicherungspflicht unterliegen und den Basistarif wünschen, nicht abweisen. Die Versicherungsprämie darf den jeweiligen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Ist das für die Versicherten zu teuer, weil sie durch die Zahlung des Beitrages hilfebedürftig nach den Gesetzen zur Grundsicherung würden, wird der Beitrag im Basistarif um die Hälfte reduziert. Wer auch dafür nicht genug Geld aufbringen kann und hilfebedürftig bleibt, bekommt einen Zuschuss zu seiner Versicherungsprämie vom Sozialamt oder Grundsicherungsträger.
"Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung seinen Beitrag nicht zahlen kann, sollte sich ebenfalls an das Sozialamt oder den Grundsicherungsträger wenden", empfiehlt Schmidt.
Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt und keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung hat, kann sich ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen bei seiner Rückkehr entweder bei der gesetzlichen oder bei der privaten Krankenversicherung versichern. Hier richtet sich - insbesondere im Rentenalter - die Zuordnung nach der zuletzt im Ausland ausgeübten Berufstätigkeit.
Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
Pressestelle
Brühl 34-38, 04109 Leipzig
Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826
Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands
- Amazon-Sammelklage: Über 50.000 Verbraucher*innen sind inzwischen dabei / Verbraucherzentrale Sachsen geht gegen unzulässige Werbung vor
- Kämpfen statt Konsum: Zeichen setzen am Amazon Prime Day / Sammelklage der Verbraucherzentrale Sachsen wegen mehr Werbung bei Prime Video
- BAUFINANZIERUNG: Wie Bauwillige das richtige Finanzierungskonzept finden