Kriminalbeamte fordern Verjährungsunterbrechung bei Auslieferungsersuchen
(Berlin) - Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) hat sich dafür ausgesprochen, die Fristen der Verfolgungsverjährung von Straftaten ins Ausland geflüchteter Täter durch den Auslieferungsantrag zu unterbrechen.
Hierzu erklärte der stellv. BDK - Bundesvorsitzende Holger Bernsee in Berlin:
Die Verjährungsfristen sind in § 78 StGB festgelegt und richten sich nach der angedrohten Höchststrafe des jeweiligen Deliktes. Vermögensstrafen auch mit erheblichem Schaden verjähren damit i. d. R. nach 10 Jahren. Gerade im Bereich der Wirtschaftskriminalität dauern die Verfahren zumeist mehrere Jahre. Wenn ein Täter dann ins Ausland flüchtet und sich wie im Fall des jetzt in Kanada sitzenden Waffenhändlers Schreiber langfristig erfolgreich gegen seine Auslieferung wehrt, kann er die Strafverfolgung in Deutschland tatsächlich `aussitzen`.
Schon jetzt gibt es einen Katalog mit Sachverhalten, die die Verjährungsfrist unterbrechen (§ 78 c StGB). So tritt auch eine Unterbrechung durch ein richterliches Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, ein. Bei einer Auslieferung handelt es sich jedoch nicht um eine `Untersuchungshandlung`.
Der BDK fordert die Bundesregierung auf, die unlängst durch Justizministerin Zypries in der Presse angekündigte Erweiterung des Unterbrechungskataloges zur Verfolgungsverjährung durch Auslieferungsersuchen zügig in eine Gesetzesinitiative umzusetzen.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V. Bundesgeschäftsstelle (BDK)
Theodor-Storm-Str. 17-18, 16547 Birkenwerder
Telefon: 03303/500132, Telefax: 03303/503070
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