Künftig einfachere Regulierung von "internationalen" Verkehrsunfällen
(Berlin) - Mit der Annahme des Textes der 4. KH- (Kraftfahrthaftpflicht-) Richtlinie durch das Europäische Parlament am 15. Mai in Straßburg ist ein wichtiger Schritt in Richtung der Verbesserung des Verkehrsopferschutzes bei Auslandsunfällen erreicht worden. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen; die getroffene Regelung kann nach Umsetzung ins nationale Recht ab Anfang 2003 angewandt werden.
Ziel dieser Regelung ist die Erleichterung der praktischen Schadenregulierung bei unverschuldeten Auslandsunfällen von EU-Bürgern. Bisher muss der Geschädigte in einem solchen Fall mit dem ausländischen Versicherer, der für die Regulierung des Schadens zuständig ist, direkt Kontakt aufnehmen. Neben oft sehr erheblichen Zeitverzögerungen kommt es dabei häufig zu erheblichen Schwierigkeiten insbesondere bei der praktischen Beweissicherung; dazu kommen die Verständigungsschwierigkeiten in der fremden Sprache.
Nunmehr wird für den Geschädigten eine Anlaufstelle in seinem Heimatland geschaffen, über die ein solcher Auslandsschaden abgewickelt werden kann. Dazu muss jeder Kraftfahrthaftpflichtversicherer aus der EU in jedem anderen Mitgliedstaat einen Schadenregulierungsbeauftragten ernennen, der diese Aufgabe übernehmen wird. Neu ist auch, dass dieser Beauftragte innerhalb einer Dreimonatsfrist entweder ein Schadensersatzangebot vorlegen oder aber zumindest eine "begründete" Antwort geben muss - damit soll hinhaltender Regulierungspraxis künftig ein Riegel vorgeschoben werden. Allerdings bleibt aus der Sicht des Verbrauchers ein Wermutstropfen: Die Regulierung erfolgt weiterhin nach ausländischem Recht (dem Recht des Unfallortes); vor allem aber sind bei Auseinandersetzungen auch weiterhin ausländische Gerichte zuständig.
Ein Problem stellt bis heute auch insbesondere in manchen südeuropäischen Ländern die Feststellung der Identität des Haftpflichtversicherers dar. Diese Situation soll künftig mit der Einrichtung einer Auskunftsstelle in jedem EU-Land erleichtert werden, von der der Geschädigte bei Angabe des Kfz-Kennzeichens Informationen über den zuständigen ausländischen Versicherer bzw. seinen Regulierungsbeauftragten erhalten kann (im Einzelfall auch über den Schädiger).
Schließlich, wenn alle Stricke reißen und die Versicherung des Schädigers entweder keinen Regulierungsbeauftragten benannt oder sich innerhalb von drei Monaten nicht angemessen geäußert hat, soll eine Entschädigungsstelle im Lande des Geschädigten den Schaden abwickeln. Diese Funktion wird in Deutschland die "Verkehrsopferhilfe e. V." - der Garantiefonds, der u. a. bei Unfällen mit nicht versicherten oder nicht ermittelbaren Fahrzeugen zuständig ist - übernehmen.
Umstritten war bis zuletzt die Frage des Anwendungsbereiches. Man verständigte sich schließlich darauf, dass diese Regelung auch bei Unfällen, die sich außerhalb der EU in einem Mitgliedsland des Grüne-Karte-Systems ereignen, greifen soll. Voraussetzung ist, dass sowohl Geschädigte wie Versicherer des Schädigers aus einem EU-Staat stammen.
Die europäischen Autoversicherer begrüßen die neue Richtlinie. Dazu meint Ulf Lemor (Geschäftsführer Europa beim GDV): "Diese Regelung stellt einen erheblichen Fortschritt für den Autofahrer dar. Erstaunlich ist nur, dass sich die Diskussionen bis zur endgültigen Umsetzung über fast zehn Jahre hinziehen werden, obwohl sich von Anfang an alle beteiligten Seiten - nämlich Politik, Verbraucherorganisationen und Autoversicherer - über das mit der Richtlinie zu erreichende Ziel völlig einig waren".
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