Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
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Kurze Klagefrist noch im Auge behalten / Übergangsregel lässt altes Versicherungsrecht fortwirken

(Leipzig) - Im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes zum 1. Januar 2008 ist immer wieder von Verbesserungen zu Gunsten der Verbraucher die Rede. Versicherungsnehmer mit Verträgen, die bis zum 31.12.2007 geschlossen wurden, müssen jedoch beachten, dass für sie in diesem Jahr noch nicht in jedem Fall das neue Recht zur Anwendung kommen muss. Das gilt beispielsweise auch für die Durchsetzung von Ansprüchen.

Das Versicherungsvertragsgesetz in seiner alten Fassung sah eine Regelung vor, nach der Verbraucher eine spezielle Klagefrist einzuhalten hatten, wenn der Versicherer die Leistung verweigerte. Sollte ein Gericht die Angelegenheit letztlich klären, mussten Verbraucher ihren Anspruch innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen. Wurde beispielsweise im Oktober der Gebäudeversicherung ein Wasserschaden gemeldet, dessen Regulierung mit Posteingang beim Verbraucher am 15. November vom Versicherer verweigert wurde, musste spätestens bis zum 16. Mai eine Klage erhoben oder ein Mahnbescheid eingereicht worden sein. „Diese ungünstige Regelung gilt auf jeden Fall für Verweigerungen, die bis zum 31.12.2007 ausgesprochen wurden, noch fort“, informiert Andrea Hoffmann, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Für Ablehnungen, die in diesem Jahr zugehen, kommt es darauf an, ob der Versicherer bereits freiwillig die neue günstigere Regel ohne Frist anwenden will. Nach dem Gesetz besteht erst ab dem 1. Januar 2009 für ihn die Pflicht, das neue Recht auch auf alte Verträge anzuwenden. „Gerade in Bezug auf diese Fristenregelung liegt der Gedanke nahe, dass Versicherer so lange wie möglich an der alten, für sie günstigeren Regelung festhalten möchten“, vermutet Hoffmann. Verbraucher merken dies daran, dass der Versicherer dann zwingend über die kurze Klagefrist und die diesbezüglichen Rechtsfolgen belehren muss. „Gibt es, bezogen auf Altverträge, in einem Schadenfall Streit über die Regulierung, sollten Verbraucher die Post des Versicherers genau lesen und sich bei einer Ablehnung das Fristende vormerken“, empfiehlt Hoffmann.

Wer wissen möchte, was sich im Versicherungsvertragsrecht geändert hat und wie er davon betroffen ist, kann sich bei der Verbraucherzentrale beraten lassen. Außerdem bietet die Verbraucherzentrale Sachsen im Monat Februar einen speziellen Versicherungscheck an. Hier besteht die Möglichkeit, seine gesamten Versicherungen einmal auf „Herz und Nieren“ prüfen zu lassen. Interessenten vereinbaren unter der Rufnummer 0180-5-79 7777 (0,14 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend) montags bis freitags zwischen 09.00 und 16.00 Uhr einen persönlichen Beratungstermin.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

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