Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Leichtere An- und Ummeldung? / Fortentwicklung des Meldewesens / Bedenken im Einzelnen

(Berlin) _ Der Gesetzgeber plant, das Meldewesen fortzuentwickeln. Dabei soll es eine einheitliche Benutzeroberfläche für das Meldewesen für den Bürger geben. Geplant ist auch die Vereinheitlichung der Meldeformalitäten für das Hotelgewerbe. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt im Grundsatz die Zielsetzung des Gesetzes, meldet aber erhebliche Bedenken an. So soll der Wohnungsgeber Einsichtnahme in die Meldebescheinigung bekommen oder aber auch Religionsgemeinschaften Daten von solchen gemeldeten Personen übermittelt bekommen, die nicht Mitglied dieser Religionsgemeinschaften sind, sondern nur Familienangehörige von Mitgliedern.

"Das Gebot der sparsamen Verwendung der Daten wird damit gebrochen", erläutert Rechtsanwalt Dr. Helmut Redeker, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Informationsrecht. Erhebliche Bedenken bestünden in der Regelung für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Ein schutzwürdiges Interesse der Religionsgemeinschaften an der Übermittlung der Daten von Familienangehörigen von Mitgliedern, die selbst nicht Mitglied sind, sei nicht erkennbar. Die Erhebung von Kirchgeld vermag eine solche Berechtigung nicht zu begründen. Es handele sich insoweit nur um das Verhältnis zwischen dem Mitglied der Religionsgemeinschaft und der Religionsgemeinschaft selbst. "Soweit dafür Daten der Familienangehörigen des Mitglieds erforderlich sind, kann sich die Religionsgemeinschaft selbst an das eigene Mitglied wenden", so Redeker weiter. Es bestünden insoweit Zweifel, ob gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gerade der Nichtmitglieder verstoßen werde, wenn die Übermittlung ohne deren Einwilligung erfolge. Es gebe aber auch europarechtliche Bedenken.

"Warum der Wohnungsgeber ein Interesse an der Erfüllung der Meldepflicht durch seinen Mieter haben soll, erschließt sich nicht", so Redeker weiter. Nach dem Gesetzentwurf könne sich der Wohnungsgeber durch Einsichtnahme in die Meldebescheinigung oder Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. "Da der Wohnungsgeber selbst nicht meldepflichtig ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse daran", so Redeker weiter. Ob in der Unterlassung der Meldepflicht überhaupt eine mietrechtliche Verfehlung zu sehen ist, erscheine mehr als zweifelhaft. Mietrechtliche Konsequenzen, etwa in Form einer Kündigung, könnten daraus nicht gezogen werden. Die schutzwürdigen Interessen des Meldepflichtigen müssen den Interessen des Vermieters vorausgehen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

(mk)

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