Licht und Schatten: Deutscher Juristinnenbund zur Reform des Zugewinnausgleichs
(Berlin) - Grundsätzlich befürwortet der Deutsche Juristinnenbund (djb) die vom Bundeskabinett beschlossene Reform des Zugewinnausgleichs: "Der bisherige Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird als gesetzlicher Güterstand in Deutschland mehrheitlich gelebt und führte bisher zu vielerlei Ungerechtigkeiten. Er bietet vielfach keine gerechte Teilhabe an dem, was die Ehepartner während der Ehe gemeinsam erwirtschaftet haben", stellen die Juristinnen fest.
Allerdings wurde in der Berichterstattung zum Kabinettsbeschluss vielfach falsch dargestellt, dass der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs nun auf die Zustellung des Scheidungsantrags verlegt werden solle. Das ist nicht zutreffend, betonen die Juristinnen, denn das war bisher auch schon so, es gab hierzu aber eine Ausnahme, die nach dem neuen Recht wegfallen soll. Bisher hatte ein gut beratener, "pfiffiger" Ehepartner auch nach Beginn des Scheidungsverfahrens noch die Möglichkeit, sein Vermögen und damit seine Ausgleichsverpflichtung zu verringern.
Allerdings finden - so wissen vor allem die Familienanwältinnen der Vereinigung aus der Praxis - die Manipulationen am Vermögen schon viel früher, nämlich vor Zustellung des Scheidungsantrags statt. Das Trennungsjahr, das die Ehepartner abwarten müssen, um die Scheidung einreichen zu können, wird vielfach genutzt, um Vermögen "verschwinden" zu lassen oder es zu reduzieren. Dem begegnet der Gesetzesentwurf nicht. Diese, in der Praxis häufigen, Manipulationen werden auch künftig möglich sein.
Als längst überfällig begrüßt der djb hingegen die Berücksichtigung der Schulden im Anfangsvermögen. Zukünftig erhält derjenige, der seinem überschuldeten Ehepartner während der Ehe bei der Entschuldung hilft, auch einen Ausgleich dafür.
Die deutsche Zugewinngemeinschaft wird auch nach der Reform im europäischen Ausland eine Außenseiterstellung haben, wo der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft vorherrscht. Wegen der Bestrebungen zur Vereinheitlichung des europäischen Familienrechts wird daher möglicherweise die Lebensdauer dieser Gesetzesreform begrenzt sein.
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(el)