Limited-Euphorie unbegründet
(Berlin) - Vor einer Überschätzung der Vorteile von "Limited" warnt ausdrücklich der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Auch in dieser ausländischen Rechtsform geführte Unternehmen würden mit ihrer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland wie eine deutsche GmbH zur Körperschafts- und Gewerbesteuer veranlagt. Limiteds benötigten bei entsprechender Tätigkeit auch die gleichen Erlaubnisse und Genehmigungen (z.B. Maklererlaubnis, Gaststättengenehmigung, Handwerksrolleneintragung) und seien Pflichtmitglied in der Berufsgenossenschaften sowie bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.
Die Rechtsform der Limited werde seit den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in den Fällen "Überseering" und "InspireArt" von Unternehmensberatern zunehmend als preiswerte Alternative zur GmbH angepriesen. Dabei würden - so der DIHK - häufig auch Vorteile benannt, die es tatsächlich nicht gebe. Nach den Entscheidungen des EuGH sei zwar die Rechtsfähigkeit der in einem anderen EU-Mitgliedstaat gegründeten Kapitalgesellschaften in Deutschland anerkannt. Sie seien dadurch aber entgegen vollmundiger Versprechungen nicht der deutschen Rechtsordnung entzogen. Gern werde im Übrigen auch verschwiegen, welche Folgekosten auf diese "deutschen" Limiteds im Gründungsstaat zukämen, so in England etwa das regelmäßige Honorar des dort zwingend zu bestellenden Company Secretary. Außerdem müsse die Gesellschaft im dortigen Handelsregister jährlich ihre Bilanzen hinterlegen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Breite Str. 29, 10178 Berlin
Telefon: 030/203080, Telefax: 030/203081000
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