Lob und Kritik zum neuen Bundespolizeigesetz
(Berlin) - Heute berät der Bundestag über die Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt den beabsichtigten Schutz des Mandatsgeheimnisses und einzelne Regelungen zu V-Leuten. Die geplanten Änderungen zur Quellen-TKÜ sind nach Auffassung des DAV zu weitgehend. Ergänzungsbedarf bestehe im Hinblick auf einen anwaltlichen Pflichtbeistand bei Freiheitsentziehungen.
„Um mit den guten Nachrichten anzufangen: Der Entwurf zur Neufassung des BPolG beherzigt das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Schutzes von Berufsgeheimnisträgern – wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – und enthält einen umfassenden Schutz, wie er bereits im BKA-Gesetz besteht“, begrüßt Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des DAV.
Etwas ambivalenter steht der DAV den Regelungen zu Vertrauenspersonen (V-Leuten) gegenüber: Es fehlen klare Anforderungen für die Auswahl bzw. den Ausschluss – ein klarer Rückschritt gegenüber dem Entwurf von 2024. „Hier hätte es dringend Kriterien gebraucht, um zu vermeiden, dass der Staat seine Erkenntnisse aus zweifelhaften Quellen bezieht und damit auch Gefahr läuft, hinters Licht geführt zu werden“, mahnt Ruge. Immerhin: Die Anregung des DAV, die „intime Beziehung“ zum Zweck der Informationsgewinnung um „vergleichbare engste persönliche Beziehungen“ zu ergänzen, wurde in den Regierungsentwurf aufgenommen.
Zügel straffen beim Staatstrojaner
Rechtliches Sorgenkind ist weiterhin die (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung: Die Regelungen für die Anordnung greifen nach Auffassung des DAV zu stark in die Grundrechte des Fernmeldegeheimnisses sowie der Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ein.
Anwaltlicher Beistand bei Freiheitsentziehungen
Der DAV fordert den Gesetzgeber weiterhin auf, die richterliche Anordnung von Freiheitsentziehungen unter den Vorbehalt der Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu stellen. „Für eine Schlechterstellung im Vergleich zum Strafverfahren ist keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich“, betont die Rechtsanwältin.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520
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