Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.
Anzeige

Lockvogelangebote und die Macht der Verbraucher / Verbraucherzentrale Sachsen ruft auf, ausverkaufte Sonderangebote nicht mit Sondereinkäufen zu belohnen

(Leipzig) - Fünf Minuten nach 8.00 Uhr und das aktuell beworbene Schnäppchen ist ausverkauft - oft trauriger Alltag im Handel. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zu ausreichender Bevorratung von Sonderangeboten gibt jedoch dem Verbraucher keinen Anspruch gegen den wettbewerbswidrig handelnden Anbieter. Das heißt, man kann weder eine Lieferung der ausverkauften Waren noch Schadensersatz verlangen. Den verprellten Verbrauchern bleibt nur, dem Händler die kalte Schulter zu zeigen und nicht quasi zur Belohnung noch einen Großeinkauf dort zu tätigen, wo unlauter geworben wird.

Dem Problem der so genannten Lockvogelwerbung versucht der Gesetzgeber bereits seit längerem zu begegnen. Nachdem sich die mangelnde Bevorratung von Aktionswaren seit Jahren als wettbewerbswidriges Problem darstellte, verpflichtet seit Juli 2004 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Anbieter, die von ihnen beworbenen Waren in der Regel zwei Tage vorrätig zu halten. Kann ein Einzelhändler die Nachfrage für beworbene Sonderangebote nicht für die gesamte Dauer der zwei Tage decken, ist die Werbung nach dem UWG irreführend und deshalb wettbewerbswidrig. Eine Ausnahme bilden plausible Gründe, die im Einzelfall für eine geringere Bevorratung nachgewiesen werden können.

Verbraucherzentralen können das jeweilige Unternehmen wegen derartig unlauterer Werbeaktionen abmahnen und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen verlangen. „Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, können wir das betreffende Unternehmen vor Gericht auf Unterlassung derartiger Werbeaktionen verklagen, um so die wettbewerbswidrige Werbung für die Zukunft zu unterbinden“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich. „Wir haben in der Vergangenheit schon häufig von diesen Rechten Gebrauch gemacht.“

Nachteilig ist dabei bislang immer gewesen, dass sich eine solche Abmahnung bzw. Klage stets nur auf ein konkretes Sonderangebot und auf eine konkrete Werbung einer der meist juristisch selbständigen Filialen großer Marktketten beziehen kann. Jedes neue Sonderangebot, jede neue Werbung oder die Werbung für dasselbe Angebot einer anderen Filiale stellt in der Regel einen anderen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, gegen den separat vorgegangen werden muss.

„Einen Durchbruch für die künftige Rechtsverfolgung erhoffen wir uns von einem Verfahren, dass gegenwärtig auch auf Betreiben der Verbraucherzentrale Sachsen durch unseren Dachverband, dem Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv, eingeleitet und jetzt beim Landgericht Ingolstadt anhängig ist“, sagt Bettina Dittrich.

Hier geht es um die Prüfung der Frage, ob man für unzulässige Werbung einer Filiale die Dachgesellschaft bzw. Holding zur Verantwortung ziehen kann.

Mit einem verbraucherfreundlichen rechtskräftigen Urteil könnte ein Zeichen gesetzt werden für das generelle Problem der Lockvogelwerbung. Sie kann nur wirksam bekämpft werden, wenn man rechtlich gegen die Muttergesellschaften vorgehen kann. Das wäre auch nur interessengerecht, denn die Produktwerbung wird zentral gesteuert.

Ein Urteil im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 HK O 1286/06 wird im Herbst 2007 erwartet.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands

Logo verbaende.com
NEWS TEILEN:

NEW BANNER - Position 4 - BOTTOM

Anzeige