Mängelbeseitigung: Aufwand für Vermieter muss vertretbar sein / Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund begrüßt Urteil des BGH
(Berlin) - Vermieter müssen nicht alle Mängel an einer Wohnung beseitigen, wenn der dazu notwendige Aufwand unverhältnismäßig ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung (VIII ZR 342/03 vom 20.07.05) deutlich gemacht, die von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund ausdrücklich begrüßt wird.
Grundlage für den Revisionsprozess war die Klage eines Mieters einer Wohnung. Im Durchgangsbereich zum dazu gehörigen Keller und der Tiefgarage sammelte sich bei Regen regelmäßig Wasser. Nach Auskunft des Vermieters müsse die gesamte Betonwanne unter dem Haus erneuert werden, um zu verhindern, das Wasser weiterhin eindringe. Das hätte den Abriss und Neuaufbau des Hauses erfordert. Das genau hatte der Mieter gefordert.
Der BGH hat in seinem Urteil aber klar gemacht: Die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung der Mängel ende dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die Opfergrenze übersteige. Wann die Grenze überschritten sei, müsse zwar von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen ermittelt werden. Doch dürfe kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts und den aus ihm zu ziehenden Einnahmen andererseits.
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