Pressemitteilung | Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. (bad) - Bundesgeschäftsstelle

MDS – Stellungnahme zu den QPR: Pflegeeinrichtungen müssen Pflegekassen nur in Ausnahmefällen informieren!

(Essen) - Die zum 01. Januar 2006 in Kraft getretenen Qualitätsprüfungs-Richtlinien - QPR – werfen eine Reihe praktischer Fragen auf. Nachdem in den Erhebungsbögen der QPR die Informationsweitergabe der Pflegeeinrichtungen an die Pflegekassen als Prüfkriterium aufgenommen wurde (vgl. QPR Anlage 1, Frage 14.1, 14.6, 14.8, 14.10; vgl. ferner QPR Anlage 2 Frage 16.1, 16.5, 16.6, 16.8, 16.10), stellte sich die Frage, wie umfangreich die Informationspflicht der Pflegeeinrichtungen aus Sicht des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände (MDS) sei. Auf Anfrage des bad e.V. hat Jürgen Brüggemann vom Fachgebiet „Qualitätsmanagement Pflege“ des MDS nunmehr zu dieser Frage Stellung genommen: Die für Qualitätsprüfungen nach §§ 112, 114 SGB XI zuständigen Mitarbeiter seien im Rahmen der vorbereitenden Schulungen darauf hingewiesen worden, dass eine Information an die Pflegekassen „nur in Ausnahmefällen“ zu erfolgen habe. Ein solcher Ausnahmefall sei insbesondere „bei einem sich neu ergebenden Hilfsmittelbedarf“ gegeben. „In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird das Kriterium daher nicht zutreffend sein und ist entsprechend zu schlüsseln.“

Der MDS warnte ferner vor einer übertriebenen Informationsweitergabe: „Die Prüfer wurden gebeten“, so Herr Brüggemann, „hinsichtlich dieses Kriteriums die Pflegeeinrichtungen entsprechend zu beraten, um einer überflüssigen Informationsflut entgegen steuern zu können.“

Der Hauptgeschäftsführer des bad e.V., Ulrich Kochanek, meint hierzu: „Es gibt keine rechtliche Rechtfertigung dafür, die QPR für eine Ausweitung von Informationspflichten der Pflegeinrichtungen gegenüber den Pflegekassen zum Anlass zu nehmen. Die datenschutzrechtlichen Beschränkungen, insbesondere in Bezug auf die Weitergabe von Pflegedokumentationsdaten, haben sich – auch durch die Einführung der QPR - nicht geändert. Ihre Einhaltung darf den Pflegeeinrichtungen somit nicht als Qualitätsdefizit ausgelegt werden. Die Stellungnahme des MDS zeigt aus unserer Sicht, dass dies auch seiner Zielvorstellung entspricht.“

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. (bad) Pressestelle Krablerstr. 136, 45326 Essen Telefon: (0201) 354001, Telefax: (0201) 357980

(tr)

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