Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten: Typengutachten eines Sachverständigen zur Mieterhöhung reicht aus / Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtsprechung
(Berlin) - "Formal mag es für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ausreichen, wenn ein Vermieter sich auf ein so genanntes Typengutachten eines Sachverständigen beruft. Eine ganz andere Frage ist es aber, ob die so begründete Mieterhöhung auch inhaltlich in Ordnung ist. Hier sind Mietspiegel, insbesondere qualifizierte Mietspiegel, auf jeden Fall vorzuziehen", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige (19. Mai 2010) Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 122/09).
Der BGH hatte entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auch durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden können, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters bezieht, sondern auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Auch durch ein derartiges Typengutachten werde der Mieter in die Lage versetzt, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise zu überprüfen. Die zur Begutachtung herangezogenen Wohnungen können sogar aus dem eigenen Bestand des Vermieters stammen.
Siebenkotten: "Mieterhöhungsbegründungen mit Sachverständigengutachten sind selten. Grund hierfür ist, dass der Vermieter die Gutachterkosten von 500 bis 1.000 Euro selbst zahlen muss. Normalerweise muss der Sachverständige die Wohnung, die er bewerten soll, natürlich auch besichtigen. Aber auch bisher schon hatte die Rechtsprechung entschieden, dass es ausreicht, wenn in großen Wohnungsanlagen eine Wohnung gleichen Typs angesehen und beurteilt wird."
Der Mieterbund-Direktor wies darauf hin, dass Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit Sachverständigengutachten, Vergleichswohnungen oder Mietspiegeln begründet werden können. "Auch wenn es formal ausreicht, eine Mieterhöhung mit einem Typengutachten eines Sachverständigen zu begründen, heißt das noch lange nicht, dass der Mieter die geforderte Miete auch zahlen muss. Die inhaltliche Richtigkeit der Zahlen des Sachverständigen müssen kontrolliert werden. Hierzu eignet sich am besten ein Mietspiegel, soweit er vor Ort existiert."
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