Pressemitteilung | Milchindustrie-Verband e.V. (MIV)

Milchindustrie-Verband bedauert Grana Padano-Urteil / EuGH legitimiert Beschränkung des freien Warenverkehrs

(Bonn) - Der Milchindustrie-Verband e.V. (MIV), Bonn, reagierte auf das Urteil (Rechtssache C-469/00) vom 20. Mai des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bezüglich der Ursprungsbezeichnung des italienischen Käses Grana Padano mit Unverständnis. Nach dem Rechtsspruch der Luxemburger Richter darf die geschützte Ursprungsbezeichnung Grana Padano künftig nur noch verwendet werden, wenn auch das Reiben und Verpacken des Käses im Erzeugungsgebiet direkt erfolgt. Im Klartext: Käsehändlern außerhalb des Herstellungsgebiets von Grana Padano wird untersagt, Laibe in Zukunft selbst zu portionieren bzw. zu reiben und unter dieser Bezeichnung zu verkaufen. Der Einzelhandelsverkauf an der Käsetheke bleibt von dieser Regelung weiterhin ausgenommen. Mit seinem Urteil widersprach der EuGH der Auffassung von Generalanwalt Siegbert Alber, der diese Regelung für rechtswidrig gehalten hatte.

Dr. Jörg Rieke, zuständiger Geschäftsführer beim MIV, dazu: „Wir halten diese Regelung ebenfalls für unverhältnismäßig und hätten uns gewünscht, dass der Gerichtshof der Position und Begründung Generalanwalts Alber gefolgt wäre“. Dieser hatte weniger einschneidende Schritte wie beispielsweise eine Kennzeichnungsverpflichtung vorgeschlagen. Dabei hätte klar zum Ausdruck gebracht werden können, wo und in welche Form das vorverpackte Produkt jeweils verarbeitet worden ist.

Schafft italienischer Käse Präzedenzfall?

„Es ist nicht einleuchtend, weshalb das Reiben und Verpacken eines Käses im Erzeugungsgebiet als Maßnahme anzusehen ist, die dem Schutz der besonderen Eigenschaften des Käses dienen soll. Diese Regelung ist kein geeignetes Mittel zur Sicherung der Qualität des Produkts, sondern sichert den Herstellern von Grana Padano einzig und allein ihr Verarbeitungsmonopol“, so Rieke.

Der Gerichtshof hatte sein Urteil damit begründet, dass Verarbeitungsschritte wie das Reiben und Verpacken „wichtige Vorgänge seien, die die Qualität mindern, die Echtheit gefährden und folglich dem Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung schaden können.“

Vor diesem Hintergrund begrüßt der Verband die Feststellung des EuGH, dass sich der durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung gewährte Schutz gewöhnlich nicht automatisch auf Vorgänge wie das Reiben und Verpacken des Erzeugnisses erstreckt. Sollten sich daher Befürchtungen des MIV bewahrheiten, dass dieses Beispiel europaweit Schule machen und zahlreiche Nachahmer finden wird, wird in jedem Fall einzeln die Begründung für solche Maßnahmen zu prüfen sein.

Quelle und Kontaktadresse:
Milchindustrie-Verband e.V. (MIV) Godesberger Allee 157, 53175 Bonn Telefon: 0228/959690, Telefax: 0228/371535

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