Pressemitteilung | Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH)

Ministerium präzisiert Steuerbonus für Handwerkerleistungen

(Berlin) - Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem amtlichen Schreiben zahlreiche bislang offene Anwendungsfragen zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen geklärt.

Danach sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden - unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerksbetriebes ausgeführt werden, können leider nicht berücksichtigt werden. Auch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht ansetzbar.

Der Steuerbonus gilt z.B. für Arbeiten an Innen- und Außenwänden, für Reparaturen von Fenstern und Türen oder die Reparatur oder der Austausch von Bodenbelägen wie Parkett oder Fliesen. Ab sofort steht außerdem fest: Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften können den Steuerbonus ebenfalls in Anspruch nehmen.

Voraussetzung für die Anrechnung: Der Anteil der Arbeits- und Fahrtkosten muss auf der Rechnung des Handwerkers gesondert ausgewiesen sein, Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Die Finanzverwaltung akzeptiert jedoch, wenn der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen für das Kalenderjahr 2006 geschätzt wird.

Ein aktueller Flyer des Zentralverbands des Deutschen Handwerks informiert Kunden und Betriebe über die wichtigsten Details des Steuerbonus für Handwerkerleistungen.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) Alexander Legowski, Leiter, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Mohrenstr. 20/21, 10117 Berlin Telefon: (030) 20619-0, Telefax: (030) 20619-460

(bl)

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