Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)
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Mit der Erbschaft beginnt der Streit / Erbengemeinschaften führen häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen

(Nürnberg) - In nur knapp einem Drittel aller Fälle, so schätzt der Stuttgarter Rechtsanwalt Dr. Günther Raiser, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts- Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. mit Sitz in Nürnberg, hinterlassen die Deutschen nach ihrem Tode auch ein Testament.

Als Folge hiervon, so Raiser, entstehen häufig die so ungeliebten Erbengemeinschaften, die nicht selten in gerichtlichem Streit enden. Ursache hierfür ist die im BGB geregelte gesetzliche Erbfolge, die dann eintritt, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat. Besonders misslich kann eine Erbengemeinschaft insbesondere dann sein, wenn zum Nachlass so genannte „unteilbare Nachlassgegenstände“ gehören, wie z. B. Haus- und Grundbesitz oder gar ein Unternehmen. Gerade in diesen Fällen, weiß der Stuttgarter Erbrechtsexperte aus Erfahrung, wird unter den Erben häufig heftig gestritten – nicht selten bis vor Gericht.

Dies bestätigt auch sein Stuttgarter Anwaltskollege Michael Henn und erläutert: Problematisch an einer Erbengemeinschaft ist, dass diese rechtlich eine so genannte „Gemeinschaft zur gesamten Hand“ ist. Hieraus folgt, dass keiner der Erben bis zur erfolgten Auseinandersetzung allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann. Es wird immer die Zustimmung aller Erben benötigt, wodurch sich meistens der Streit entzündet, so Henn.

Wie weitläufig derartige Erbengemeinschaften sein können, weiß auch der Nürnberger Rechtsanwalt Dr. Norbert Gieseler aus häufig gemachter beruflicher Erfahrung. Verstirbt zum Beispiel bei einem kinderlosen Ehepaar der Ehemann ohne Hinterlassung eines Testaments, so wird dieser nach gesetzlicher Erfolge, wenn z. B. auch der Vater bereits verstorben ist, die Mutter und ein Bruder noch leben und eine Schwester unter Hinterlassung von zwei Kindern bereits vorverstorben ist, wie folgt beerbt:

Die überlebende Ehefrau erbt zu drei Viertel Anteil, die Mutter zu einem Achtel Anteil, der Bruder zu einem Sechzehntel Anteil und die beiden Kinder (Nichten und Neffen) der verstorbenen Schwester zu je einem Zweiunddreißigstel Anteil. Es liegt auf der Hand, so Gieseler, dass sich bei derartigen Konstellationen, und insbesondere auch bei höherem Vermögen, eine Einigung oft monate- oder gar jahrelang hinzieht. Nicht selten, so Gieseler, sind die Erben so zerstritten, dass letztlich nur noch der Prozessweg zur Auflösung der Erbengemeinschaft und Teilung der Erbschaft offen bleibt.

Vor diesem Hintergrund raten die Experten dann eindringlich zur Errichtung eines rechtlich einwandfreien Testamtents, damit den Erben nach dem Tode langwierige Auseinandersetzungen erspart bleiben. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn Immobilien oder gar ein Unternehmen vorhanden sind.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Pressestelle Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799

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