Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)
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Mit der Erbschaft beginnt der Streit / Geltendmachung des Pflichtteils stört häufig den Familienfriedenq

(Nürnberg) - Mehr als 2 Billionen Euro stehen in den nächsten zehn Jahren zur Vererbung an. Bereits jetzt beläuft sich jeder zehnte Erbfall über eine Erbschaftssumme von mehr als 250.000,00 Euro.

Mit steigenden Vermögenswerten, so der Brühler Rechtsanwalt Dr. Lutz Förster, Vize-Präsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, steigt auch die Bereitschaft, sich – gegebenenfalls auch gerichtlich – um das Erbe zu streiten. Insbesondere dann, wenn einzelne Kinder von den Eltern bei der Erbeinsetzung bevorzugt behandelt werden, kommt es später unter den Kindern häufig zu einem Streit über das Erbe, weiß der Erbrechtsexperte aus Erfahrung. Diese Einschätzung teilt auch sein Stuttgarter Anwaltskollege Michael Henn und erläutert: Setzt z. B. der Vater seinen Lieblingssohn durch Testament bei einem Vermögen von 600.000,00 Euro zu seinem alleinigen Erben ein und enterbt damit quasi noch zwei weitere vorhandene Kinder, so haben diese Kraft Gesetzes gegen den als Alleinerben eingesetzten Sohn einen Pflichtteilsanspruch von jeweils 100.000,00 Euro. Es liegt auf der Hand, so Henn, dass die Geltendmachung dieses Anspruches in der Familie häufig für Unfrieden sorgt. Hierbei, so der Erbrechtler, sei auch zu beachten, dass von den Eltern an „enterbte“ Kinder zu Lebzeiten bereits gezahlte Summen, etwa „als Hilfe zum Hausbau“, nicht ohne weiteres auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet, also vom Erben entsprechend abgezogen, werden können.

So habe das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 12 U 1151/04) in einem kürzlich ergangenen Urteil erst wieder bestätigt, dass Pflichtteilsberechtigte – im hiesigen Fall die beiden nicht im Testament bedachten Kinder – sich eine Zuwendung des Erblassers zu Lebzeiten nur dann auf ihren Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen müssen, wenn sie hierauf vor oder spätestens mit der Zuwendung vom Erblassers ausdrücklich hingewiesen werden. Eine erst später getroffene Anrechnungsbestimmung, etwa in einem Testament mit den Worten „Christian enthält nichts vom Erbe, weil er bereits 100.000,00 Euro für seinen Hausbau erhalten hat“, ist rechtlich unwirksam. Kann der Erbe dann nach dem Tod des Erblassers nicht beweisen, dass der „Enterbte“ sich die bereits früher erhaltene Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, wird er sich gegen dessen Ansprüche kaum erfolgreich bei Gericht wehren können, betont Henn. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie im ausgeurteilten Fall – der Pflichtteilsberechtigte den Empfang der früheren Zahlung noch bestreitet. Vor diesem Hintergrund empfehlen die beiden Erbrechtsexperten dann auch, sich bei der Abfassung von Testamenten juristischer Hilfe zu bedienen und – zumindest – bei größeren Zahlungen zu Lebzeiten an Kinder, die ebenfalls mit Bedienungen verbunden sein soll, die Einholung eines vorherigen Rechtsrats nicht zu scheuen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Pressestelle Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799

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