Pressemitteilung | Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)

Mit der Scheidung beginnt der Streit ums Vermögen

(Nürnberg) - Jahr für Jahr treten mehr als 200.000 Ehepaare den Gang zum Scheidungs-richter an. Nicht selten wird dabei vor Gericht heftig um das Vermögen und die Verteilung des während der Ehe erzielten Zugewinns gestritten.

Hierbei, so der Nürnberger Rechtsanwalt Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deut-schen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, gerät so mancher ausgleichspflichtige Ehegatte in die Versuchung, sein Vermögen angesichts der anstehenden Scheidung noch schnell durch Schenkungen an Dritte zu verringern, um so seiner Ausgleichspflicht zu entgehen. Vor diesem Hintergrund, so der Experte, sieht das Gesetz vor, dass bei der Ermittlung des Zugewinns dem Endvermögen ei-nes Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung der Betrag hinzugerechnet wird, um den sich dieses Vermögen dadurch vermindert hat, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes, also in der Regel die Eheschließung, Dritten unentgeltlich Schenkungen gemacht hat, die nicht einer „sittlichen Pflicht“ oder, dem „Anstand“ entsprochen haben oder in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Eine Ausnahme gilt nur für Schenkungen, die mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes erfolgt sind oder mit denen der andere Ehegatte einverstanden war. Kommt daher z. B. der Ehemann ange-sichts der Scheidung auf die Idee, eine von ihm während der Ehezeit allein erworbene Eigen-tumswohnung im Reinwert von € 300.000,000 im Wege der Schenkung an Dritte, z. B. seine Eltern oder seinen Bruder, zu übertragen, um so seiner hälftigen Ausgleichspflicht, also hier € 150.000,00, gegenüber seiner

(Noch-) Ehefrau zu entgehen, ist dieser Wert bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsan-sprüche gleichwohl zu berücksichtigen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799

(bl)

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