Mit der Scheidung beginnt der Streit ums Vermögen / Zugewinnausgleich bringt häufig böse Überraschungen
(Nürnberg) - Jahr für Jahr treten mehr als 200.000 Ehepaare den Gang zum Scheidungsrichter an. Vor Gericht streiten die Nochehegatten dann häufig über die Verteilung des Vermögens und des während der Ehe erzielten Zugewinns. Hierbei, so der Nürnberger Rechtsanwalt Martin Weispfenning, Geschäftsführer der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, gerät so mancher ausgleichspflichtige Ehegatte in die Versuchung, sein Vermögen angesichts der anstehenden Scheidung noch schnell zu schmälern, um so seiner Ausgleichspflicht zu entgehen.
Wird für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, so der Fachanwalt für Familienrecht, ist der Zugewinn, also der Vermögenszuwachs, den beide oder auch nur ein Ehegatte während der Ehezeit erzielt hat, anlässlich der Scheidung auszugleichen. Grob vereinfacht, so Weispfenning, ist hierzu zunächst zu ermitteln, welchen Wert das Vermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe hatte. Der sich hieraus ergebende Überschuss wird hälftig geteilt. Hierzu macht der Experte folgendes Beispiel auf: Zu Beginn der Ehe hat der Ehemann Euro 100.000,00 und die Ehefrau Euro 50.000,00. Bei der Scheidung beträgt das Vermögen des Mannes inzwischen Euro 200.000,00 und das der Frau Euro 100.000,00. Der Zugewinn des Mannes beträgt also hier Euro 100.000,00, derjenige der Frau Euro 50.000,00. Da der Zugewinn des Mannes um Euro 50.000,00 höher liegt als derjenige der Ehefrau, hat diese im Falle einer Scheidung gegenüber ihrem Ehemann einen Ausgleichsanspruch in der Höhe der Hälfte der Differenz, also hier von Euro 25.000,00.
Diese Rechtslage, so die Stuttgarter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Sabine-Sara Goethert, Leiterin des Fachausschusses Familienrecht der Vereinigung, lässt so manchen ausgleichspflichtigen Ehegatten in die Versuchung geraten, sein Vermögen angesichts der bevorstehenden Scheidung noch schnell durch Manipulation zu schmälern, um so seiner Ausgleichspflicht zu entgehen. Um dem zu begegnen, so Goethert, sieht das Gesetz allerdings in weiser Voraussicht vor, dass dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet wird, um den sich dieses Vermögen dadurch vermindert hat, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes, also in der Regel die Eheschließung, Dritten unentgeltliche Schenkungen gemacht hat, die nicht einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprochen haben oder in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Überträgt der bessergestellte Ehegatte daher in Vorahnung der Scheidung Vermögensgegenstände an Dritte, so Goethert, so sind diese bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs gleichwohl dem Endvermögen dieses Ehegatten hinzuzurechnen, soweit es sich nicht um reine Anstandsschenkungen handelt. Kommt daher z. B. der Ehemann angesichts der anstehenden Scheidung auf den Gedanken, seiner Mutter oder Schwester noch schnell eine Eigentumswohnung im Wert von Euro 200.000,00 unentgeltlich zu übertragen, um so einer Ausgleichspflicht zu entgehen oder diese zu vermindern, so Goethert, ist dieser Wert gleichwohl seinem Zugewinn hinzuzurechnen.
Besser, so die Experten, sei allerdings, die Verteilung des Vermögens anlässlich der Scheidung möglichst einvernehmlich zu regeln. Jeder Streit führe häufig zu deutlich erhöhten Gerichts- und Anwaltskosten, die nicht selten in keinem Verhältnis zum Streitgegenstand stehen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V.
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: 0911/2443770, Telefax: 0911/2443799
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