Mittelständler verschenken häufig Erbschaftsteuern
(Nürnberg) - Alljährlich kassiert der Fiskus rd. 3 Milliarden Euro an Erbschaftsteuern. Während die sehr Wohlhabenden im Lande der späteren Erbschaftsteuer in der Regel durch geschickte Planung begegnen, geht gerade der sogenannte Mittelstand häufig recht leichtfertig mit dem Thema um.
Gerade hier, so betont der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEf) in Nürnberg, liege jedoch gewaltiges Einsparpotential. Häufig führten Unkenntnis und leichtfertiger Umgang bei der Testamentserrichtung dazu, dass die Hinterbliebenen, in der Regel die Kinder, überdurchschnittlich hohe Erbschaftsteuern entrichten mussten, die sich bei geschickter Planung bisweilen sogar ganz vermeiden ließen. Als Hauptursache für überhöhte Steuerlasten hat Gieseler dabei den Umstand ausgemacht, dass Ehegatten in der Regel bestrebt sind, sich im Todesfall zunächst gegenseitig zu Erben einzusetzen und erst nach dem Tode des Zuletztversterbenden die Kinder. Zumindest dann, wenn der überlebende Ehegatte durch eigenes Vermögen abgesichert ist, sollte die Verfahrensweise überdacht werden, empfiehlt der Steuerexperte, denn: Durch die zunächst gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten werde das Vermögen gleich doppelt besteuert und es fallen die Freibeträge der Kinder beim Tode des Erstversterbenden weg.
Welches Einsparpotential auch bei mittelständischen Familien möglich ist, erläutert sein Kieler Vorstandskollege, der Steuerberater Jörg Passau, an einem eindrucksvollen Beispiel. Hierbei wird jeweils von den gleichen Ausgangssituationen ausgegangen: Ein Fleischermeisterehepaar setzt sich durch gemeinschaftliches Testament zunächst gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tode des Zuletztversterbenden sollen die beiden Kinder je zur Hälfte erben. Da das Ehepaar immer alles gemeinsam angelegt hat, betragt das Vermögen jedes Ehegatten je 600.000,00 Euro. Ein steuerfreier Zugewinnausgleich erfolgt deshalb wegen gleicher Vermögensentwicklung nicht.
Steuerliche Folgen: Die überlebende Ehefrau hat von dem ererbten Betrag von 600.000,00 Euro nach Abzug ihres Ehegattenfreibetrages von 307.000,00 Euro und eines hier noch verbliebenen Restversorgungsfreibetrages von 93.000,00 Euro noch 200.000,00 Euro mit 11 Prozent zu versteuern, mithin: 22.000,00 Euro.
Nach ihrem Tode erben die beiden Kinder jeweils 600.000,00 Euro, die sie nach Abzug ihrer jeweiligen Kinderfreibeträge von 205.000,00 Euro noch mit 15 Prozent auf jeweils 395.000,00 Euro zu versteuern haben, mithin je Kind: 59.250,00 Euro. Gesamtsteuerbelastung hier: 59.250,00 Euro + 59.250,00 Euro + 22.000,00 Euro = 140.500,00 Euro.
Stattdessen, so Passau, errichten die Ehegatten folgendes Testament: 1. Erben des Erstversterbenden von uns sowie auch des Zuletztversterbenden von uns sind unsere beiden Kinder A+B, je zur Hälfte. 2. Wir ordnen folgende Vermächtnisse an: Jedes unserer Enkelkinder C, D, E und F erhält sowohl beim Tode des Erstversterbenden von uns als auch beim Tode des Zuletztversterbenden von uns jeweils einen Betrag von 50.000,00 Euro. Steuerliche Folge hier: Die beiden Kinder erben sowohl nach dem Tode des Zuerstversterbenden als auch nach dem Tode des Zuletztversterbenden jeweils 300.000,00 Euro, wobei sie jeweils 2 x 50.000,00 Euro an ihre Kinder (Enkel der Verstorbenen) weitergeben müssen. Aufgrund der bestehenden Freibeträge für Kinder von je 205.000,00 Euro und 50.000,00 Euro je Enkelkind sowohl nach dem Tode des Vaters als auch nach der Mutter bleiben alle ererbten Beträge im Rahmen der Freibeträge. Zu zahlende Steuer: keine; Ersparnis: 140.500,00 Euro!
Vor diesem Hintergrund mahnen denn auch beide Steuerexperten, sich rechtzeitig mit dem Thema zu beschäftigen und bei Vorhandensein von Vermögen oberhalb der Freibeträge vor einer Testamentserrichtung immer auch steuerlichen Rat einzuholen.
Mehr zum Thema enthalten auch die Ratgeber Sterben macht Erben sowie Sterben und Steuern, je 8,00 Euro zzgl. je 1,10 Euro Versand, c/o DANSEF, Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/2443770, Telefax: 0911/2443799, E-Mail: info@dansef.de; www.dansef.de.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V. (DANSEF)
Martin Weispfenning Weispfenning, Geschäftsführer
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 2443770, Telefax: (0911) 2443799
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