Pressemitteilung | Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb)

MĂŒtterrente II darf nicht auf Mehrkindfamilien beschrĂ€nkt werden

(Berlin) - Im Rahmen der Verhandlungen zum Bundeshaushalt, der noch in dieser Woche verabschiedet werden soll, wurde u.a. die sogenannte "MĂŒtterrente II" diskutiert, die auf eine stĂ€rkere BerĂŒcksichtigung von Kindererziehung fĂŒr die Höhe der Rente zielt. In den Verhandlungen ging es in erster Linie um deren Finanzierung: Aufstockung des ĂŒber Steuern finanzierten Bundeszuschusses oder Finanzierung innerhalb des Umlageverfahrens.

"Das eigentliche Problem der MĂŒtterrente II", so die PrĂ€sidentin des Deutschen Juristinnenbunds e.V. (djb) Prof. Dr. Maria Wersig, "ist jedoch die angedachte Ausgestaltung. Sie wird den mit der Reform angestrebten Zielen nicht gerecht und wirft im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken auf."

Das Konzept der "MĂŒtterrente II"

Die EinfĂŒhrung der MĂŒtterrente II zielt - laut Koalitionsvertrag - auf eine gerechte Ausgestaltung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. MĂŒtter und VĂ€ter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, sollen kĂŒnftig hinsichtlich der Kindererziehungsjahre, die in die Berechnung der Rente einfließen, mit den Eltern von nach 1992 geborenen Kindern gleichgestellt werden. Das wĂŒrde die bisherige Differenzierung nach dem Geburtsjahr des Kindes zu Recht beseitigen. Eine Ausweitung der Kindererziehungszeiten schließt insbesondere fĂŒr Frauen mit Ă€lteren Kindern eine GerechtigkeitslĂŒcke und ist ein wichtiger Baustein zur BekĂ€mpfung von Altersarmut. Der djb begrĂŒĂŸt daher die Ausweitung ausdrĂŒcklich.

Regelungszweck wird nicht erreicht

In der im Koalitionsvertrag angedeuteten Form fĂŒhrt die Ausweitung aber zu neuen Ungerechtigkeiten und bekĂ€mpft die Altersarmut von Frauen nur unzureichend. Denn die vorgesehenen Verbesserungen durch BerĂŒcksichtigung eines dritten Beitragsjahres pro Kind sollen nur fĂŒr die MĂŒtter und VĂ€ter gelten, die drei und mehr Kinder erzogen haben. Diese Differenzierung und Begrenzung auf Mehrkindfamilien ist zwar finanziell gĂŒnstiger als die MĂŒtterente I, sie ist aber aus mehreren GrĂŒnden abzulehnen. Die von den Koalitionsparteien bezweckte BekĂ€mpfung der Altersarmut, von der insbesondere Frauen betroffen sind, erfordert die volle rentenrechtliche BerĂŒcksichtigung von drei Jahren fĂŒr jedes von ihnen erzogene Kind, unabhĂ€ngig von der Anzahl der Kinder insgesamt und dem Jahr, in dem das Kind geboren wurde. Die BeschrĂ€nkung auf Erziehende mit drei und mehr Kindern schafft eine neue GerechtigkeitslĂŒcke. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die fĂŒr das erste oder zweite Kind aufgewendete Erziehungszeit nur dann rentenrechtlich berĂŒcksichtigt wird, wenn noch ein weiteres Geschwisterkind folgt. Offen ist dabei zudem, wie die Leistungsaufstockung umzusetzen ist, wenn die Kindererziehungszeit in partnerschaftlicher Familiengestaltung zwischen den Eltern aufgeteilt wurde.

Verfassungsrechtlich angreifbar

Nicht zuletzt ist die geplante Differenzierung nach der Anzahl der Kinder und damit die unterschiedlich ausgestaltete WertschĂ€tzung der Erziehungsleistung bezogen auf den Generationenvertrag der Rentenversicherung im Hinblick auf den Gleichheitssatz in Art 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich angreifbar. FĂŒr die Benachteiligung der Erziehenden mit einem Kind oder zwei Kindern fehlt es an einem zureichend gewichtigen sachlichen Grund. Anders als bei der bisherigen Differenzierung nach dem Geburtsjahr der Kinder handelt es sich nicht um eine unter bestimmten Voraussetzungen zulĂ€ssige Stichtagsregelung. Finanzielle ErwĂ€gungen, insbesondere das Ziel Ausgaben zu sparen, reichen in der Regel nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen hinreichend zu rechtfertigen. Andere verfassungsrechtlich weniger problematische Lösungen sind denkbar. So wurden bei EinfĂŒhrung der Kindererziehungszeiten im Jahre 1987 beispielsweise die Leistungen fĂŒr Kindererziehung bei vor 1921 geborenen MĂŒttern nach GeburtsjahrgĂ€ngen der Frauen eingefĂŒhrt und spĂ€ter sukzessive ausgeweitet.

"Gerade Frauen, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben und wegen der Kindererziehung keine ausreichende Alterssicherung aufbauen konnten, sind auf die rentenrechtliche BerĂŒcksichtigung der vollen drei Jahre fĂŒr jedes Kind angewiesen - unabhĂ€ngig von der Anzahl der Kinder", betont Prof. Dr. Maria Wersig. "Die Gesetzgebung sollte daher entweder sofort drei Jahre fĂŒr alle Eltern einfĂŒhren oder angesichts eines begrenzten finanziellen Spielraums eine gleichheitsgerechte und damit verfassungskonforme Lösung finden."

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb) Anke Gimbal, GeschĂ€ftsfĂŒhrerin Anklamer Str. 38, 10115 Berlin Telefon: (030) 443270-0, Fax: (030) 443270-22

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